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 Hunde (Landeshundegesetz)

Die Haltung eines Hundes ist unabhängig von der Rasse innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes beim Servicebüro der Stadt Radevormwald anzuzeigen. Von hier wird dann auch die Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer veranlasst. Gleichzeitig wird über die nach den gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls zu erbringenden Nachweise in Bezug auf die Hundehaltung informiert.

Seit dem 01.01.2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) in Kraft. Sinn dieses Gesetzes ist es, den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden deutlich zu erweitern, ohne die normale Hundehaltung unangemessen zu beeinträchtigen.

Alle Hunde müssen in folgenden Bereichen angeleint werden:

  • Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Jeder verantwortungsbewusste Hundehalter sollte seinen Hund nicht generell einfach freilaufen lassen, sondern auf andere Fußgänger, Radfahrer, usw. achten. Man sollte auch darauf achten, dass der Hund sein „Geschäft“ nicht auf Gehwegen oder ähnliches verrichtet. Sollte es dennoch passieren, ist der/die Hundeführer/Hundeführerin für die Beseitigung der Verunreinigung verantwortlich.

Das LHundG NRW gilt für alle Hunde und enthält zusätzliche Bestimmungen für

  • große Hunde
  • Hunde bestimmter Rassen, und
  • gefährliche Hunde

Große Hunde

Unter dem Begriff „Große Hunde“ versteht das Gesetz Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Die Haltung von großen Hunden ist der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Maßgeblich ist hierfür der Hauptwohnsitz des/der Hundehalters/Hundehalterin.

Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn folgende Nachweise erbracht werden:

  • Sachkunde
    Als sachkundig gilt, wer seit mehr als drei Jahren einen großen Hund hält und es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich versichert hat.
    Falls erstmals oder noch keine drei Jahre ein solcher Hund gehalten wird, bedarf es einer Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder eines hierzu autorisierten Tierarztes
  • Mikrochip
    Der Hund muss fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Dies erfolgt in der Regel durch einen Tierarzt.
  • Versicherung
    Es muss eine Hundehalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 Euro für Personen  und 250.000 Euro für sonstige Schäden abgeschlossen sein.

Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums (Grundstück) innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

Hunde bestimmter Rassen

Für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden muss bei der örtlichen Ordnungsbehörde eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes beantragt werden.

Für die Erlaubnis müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • polizeiliches Führungszeugnis
    zu beantragen beim Bürgerbüro
  • Sachkunde
    Der Sachkundenachweis kann vom Veterinäramt oder von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.
  • Mikrochip
    (siehe Ausführungen zu den großen Hunden)
  • Versicherung
    (siehe Ausführungen zu den großen Hunden)

Hunde dieser Rassen sind außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Zusätzlich ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.

Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen Hund dieser Rassen nur führen, wenn sie die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den Hund sicher zu halten und zu führen. Das gleichzeitige Führen von mehreren Hunden dieser Rassen durch eine Person ist unzulässig.

Auf Antrag kann eine Befreiung von dem grundsätzlichen Leinen- und Maulkorbzwang erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch diesen Hund nicht zu befürchten ist. Dieser Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung beim Kreisveterinäramt oder einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten Stelle zu erbringen.

 

Gefährliche Hunde

Die Regelungen für sogenannte gefährliche Hunde sind deutlich verschärft. Als gefährliche Hunde gelten die Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Diese Hundehaltungen sind ebenfalls erlaubnispflichtig.

Hundefreunde, die sich einen solchen Hund anschaffen möchten, müssen einen Nachweis erbringen, dass ein besonderes privates Interesse oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht.

Für die Erlaubnis müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • polizeiliches Führungszeugnis
    (siehe Ausführungen zu den Hunden bestimmter Rassen)
  • Sachkunde
    Der Nachweis der Sachkunde ist durch einen Sachkundenachweis des amtlichen Tierarztes (Kreisveterinäramt) zu erbringen.

Als sachkundig gelten außerdem:

  1. Tierärztinnen und Tierärzte,
  2. Inhaber eins Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
  3. Personen, die eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,
  4. Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer,
  5. Personen, die berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
  6. Mikrochip
    (siehe Ausführungen zu den Hunden bestimmter Rassen)
  7. Versicherung
    (siehe Ausführungen zu den Hunden bestimmter Rassen)

Bezüglich der weiteren Voraussetzungen wird auf die Ausführungen für Hunde bestimmter Rassen verwiesen.

Auf Antrag kann auch für diese Hunde eine Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch diesen Hund nicht zu befürchten ist. Dieser Nachweis ist ausschließlich durch eine Verhaltensprüfung beim Kreisveterinäramt zu erbringen.

Neben den zuvor genannten Hunden werden im Einzelfall alle Hunde als gefährlich eingestuft, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Der Hund wurde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt.
  • Mit dem Hund wurde eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen.
  • Der Hund hat einen Menschen gebissen, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah.
  • Der Hund hat einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen.
  • Der Hund hat einen anderen Hund durch Biss verletzt, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder hat einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen.
  • Der Hund hat gezeigt, dass er unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzt, beißt oder reißt.

Die Entscheidung, ob ein Hund als gefährlich gilt, obliegt dem Kreisveterinäramt. Die örtliche Ordnungsbehörde ist an dessen Feststellungen gebunden. Eine Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang ist in einem solchen Fall nicht mehr möglich.

Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Eine Unfruchtbarmachung kann durch die örtliche Ordnungsbehörde angeordnet werden, wenn gegen das Zuchtverbot verstoßen wird.

Verstöße gegen die Bestimmungen des LHundG NRW können mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Wenn Sie sich einen Hund anschaffen wollen oder aber bereits einen besitzen und Fragen zum LHundG haben, stehen Ihnen die aufgeführten Mitarbeiter/innen selbstverständlich für weitere Informationen zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

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Letzte Änderung: 13.11.2024 17:54 Uhr