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Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die wirtschaftliche Jugendhilfe regelt die verwaltungstechnische, rechtliche und finanzielle Abwicklung von Jugendhilfemaßnahmen nach dem SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.
Der Aufgabenbereich ist dem Pädagogischen Dienst/Allgemeinen Sozialen Dienst angegliedert und dabei im Wesentlichen für das schriftliche Bewilligungsverfahren bzw. die Gewährung finanzieller Hilfen im Bereich der Jugendhilfe zuständig. Die Feststellung des jeweiligen Jugendhilfebedarfes erfolgt dabei durch den Pädagogischen Dienst/Allgemeinen Sozialen Dienst.
Hierzu gehören Maßnahmen
- im ambulanten Bereich (z. B. flexible oder sozialpädagogische Familienhilfen, Erziehungsbeistand),
- im teilstationären Bereich (z. B. Tagesgruppen),
- im stationären Bereich (z. B. Heimunterbringungen, Pflegefamilien) sowie
- in der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung (z. B. Integrationshelfer, LRS-Therapien und stationäre Unterbringungen).
Bei teilstationären und stationären Maßnahmen gehören neben dem regulären Bewilligungsverfahren außerdem die Prüfung einer möglichen Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, gegebenenfalls auch im Rahmen von Widerspruchs- bzw. Klageverfahren.
Zu den weiteren Aufgaben der wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören dabei ebenfalls:
- Prüfung der örtlichen / sachlichen Zuständigkeit,
- Zahlbarmachung von Pflegegeldern und der Kostenrechnungen der Leistungserbringer sowie die
- Einzelfallentscheidungen über Anträge auf Beihilfen / Kostenübernahmen.
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Zuständige Einrichtung
Jugendamt
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Kaiserstr. 140
42477 Radevormwald
E-Mail: jugendamt@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 04.12.2024 12:25 Uhr
Die wirtschaftliche Jugendhilfe regelt die verwaltungstechnische, rechtliche und finanzielle Abwicklung von Jugendhilfemaßnahmen nach dem SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.
Der Aufgabenbereich ist dem Pädagogischen Dienst/Allgemeinen Sozialen Dienst angegliedert und dabei im Wesentlichen für das schriftliche Bewilligungsverfahren bzw. die Gewährung finanzieller Hilfen im Bereich der Jugendhilfe zuständig. Die Feststellung des jeweiligen Jugendhilfebedarfes erfolgt dabei durch den Pädagogischen Dienst/Allgemeinen Sozialen Dienst.
Hierzu gehören Maßnahmen
- im ambulanten Bereich (z. B. flexible oder sozialpädagogische Familienhilfen, Erziehungsbeistand),
- im teilstationären Bereich (z. B. Tagesgruppen),
- im stationären Bereich (z. B. Heimunterbringungen, Pflegefamilien) sowie
- in der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer oder drohender seelischer Behinderung (z. B. Integrationshelfer, LRS-Therapien und stationäre Unterbringungen).
Bei teilstationären und stationären Maßnahmen gehören neben dem regulären Bewilligungsverfahren außerdem die Prüfung einer möglichen Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte, gegebenenfalls auch im Rahmen von Widerspruchs- bzw. Klageverfahren.
Zu den weiteren Aufgaben der wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören dabei ebenfalls:
- Prüfung der örtlichen / sachlichen Zuständigkeit,
- Zahlbarmachung von Pflegegeldern und der Kostenrechnungen der Leistungserbringer sowie die
- Einzelfallentscheidungen über Anträge auf Beihilfen / Kostenübernahmen.
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