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Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich dort anmelden, wenn
- der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet
- Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Soweit Sie Ihrer Meldepflicht (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht persönlich nachkommen können, muss die Mitteilung über die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen durch die Leitung der Einrichtung bei der Meldebehörde erfolgen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.
Besteht eine Betreuung, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Einrichtung
Servicebüro
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: servicebuero@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 03.08.2023 13:46 Uhr
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich dort anmelden, wenn
- der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet
- Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Soweit Sie Ihrer Meldepflicht (z. B. aus gesundheitlichen Gründen) nicht persönlich nachkommen können, muss die Mitteilung über die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen durch die Leitung der Einrichtung bei der Meldebehörde erfolgen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.
Besteht eine Betreuung, die auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.