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Überwuchs
Es kommt immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmer wird dadurch beeinträchtigt.
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ von jeder Bepflanzung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt das Sichtfeld, welches ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen möchte. Ist dieses Sichtdreieck z. B. durch eine Hecke nicht mehr überschaubar, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich.
In all diesen Fällen sollten Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden. Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann.
Bei Gefahr in Verzug kann das Ordnungsamt die Anpflanzungen sofort beseitigen/zurückschneiden lassen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Ist keine Gefahr in Verzug, werden Sie schriftlich aufgefordert, die Anpflanzungen innerhalb einer gesetzten Frist ordnungsgemäß zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Die Stadtverwaltung ist in bestimmten Fällen jedoch verpflichtet, auch ohne nochmalige Aufforderung ersatzweise den Rückschnitt auf Kosten des privaten Anliegers zu vollziehen, wenn der erforderliche Rückschnitt trotz Aufforderung nicht erfolgt.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Notwendige Form- und Pflegeschnitt unterliegen NICHT dem Verbot des § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz. Behördlich angeordnete Form- und Pflegeschnitte, die zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen dienen, bleiben von dieser Bestimmung ebenfalls unberührt.
Die Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer Begrünung entstehen können. Daher sollten Sie im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:
Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können.
Beachten Sie das „Lichtraumprofil“, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass sie nicht über Ihre Grundstücksgrenze hinausragen. Dann können Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen gar nicht erst entstehen. Achten Sie auch darauf, das Sichtdreieck freizuhalten.
Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können.
Rechtsgrundlagen
Hinweise und Besonderheiten
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Letzte Änderung: 20.11.2024 14:48 Uhr