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Erlaubnis zum Abbrennen und Erwerb eines Feuerwerks
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände außerhalb der Silvesterzeit sowie die Lagerung ab einer bestimmten Menge bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörden. Hierbei ist zu beachten, dass Pyrotechnik in Kategorien unterteilt wird, welche sich aus der von ihnen ausgehenden Gefährdung und Verwendungszwecke ergeben. Sollen beispielsweise Feuerwerkskörper der Kategorie II zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember abgebrannt werden, egal ob gewerblich oder von einer Privatperson, muss grundsätzlich eine Ausnahme des Abbrennverbots beantragt werden.
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Hohenfuhrstr. 13
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Letzte Änderung: 11.11.2024 11:05 Uhr
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände außerhalb der Silvesterzeit sowie die Lagerung ab einer bestimmten Menge bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörden. Hierbei ist zu beachten, dass Pyrotechnik in Kategorien unterteilt wird, welche sich aus der von ihnen ausgehenden Gefährdung und Verwendungszwecke ergeben. Sollen beispielsweise Feuerwerkskörper der Kategorie II zwischen dem 2. Januar und dem 30. Dezember abgebrannt werden, egal ob gewerblich oder von einer Privatperson, muss grundsätzlich eine Ausnahme des Abbrennverbots beantragt werden.
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