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 Andere genehmigungspflichtige Spiele mit Gewinnmöglichkeit: Erlaubnis zur Veranstaltung (online möglich)

Wenn Sie gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn die das Spiel spielende Person nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an Sie als Person und an den Veranstaltungsort gebunden.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter*in erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner*innen des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Sie keine Erlaubnis benötigen (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60,00 Euro).

Zu beachten ist, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite),
  • Gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen),
  • Aktueller Registerauszug bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen,
  • Notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.),
  • Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung  bei ausländischen juristischen Personen,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Tarifstelle 12.5.1

Entscheidung über die Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels (§ 33 d Abs. 1 und 3 GewO) je Spiel

a) mit Geldgewinn
Gebühr: 100,00 bis 650,00 Euro

b) mit Warengewinn
Gebühr: 50,00 bis 325,00 Euro

Hinweise und Besonderheiten

Zu beachten ist, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitere Informationen

Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33d Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie

  • eine natürliche oder juristische Person sein,
  • den Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts oder eines Abdruckes davon nachweisen und
  • die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit - sowohl der spielbetreibenden Person als auch der gewerbetreibenden Person, in deren Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll nachweisen.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 Jugendschutzgesetzes (JuSchG) rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn

  • Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
  • Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.

 

Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn

Das Spiel muss

  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
  • Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
  • in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden)

veranstaltet werden. In Gaststätten dürfen höchstens drei solcher Spiele veranstaltet werden.

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Zuständige Einrichtung

Gewerbeamt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: gewerbe@radevormwald.de

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 31.05.2023 10:07 Uhr