BIS: Suche und Detail
Suche ...
Versicherungsberater*in/-vermittler*in - Beantragung einer Erlaubnis (gem. § 34d GewO) (online möglich)
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln oder
- über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten
will, benötigt dafür in der Regel eine Erlaubnis. Für die Erlaubniserteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis sind in allen Bundesländern die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig (https://www.dihk.de/...).
Vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie zudem Ihr Gewerbe anmelden.
Wenn Sie Versicherungen nur ergänzend zu den im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können Sie eine Befreiung von der Erlaubnis beantragen.
Mit der erteilten Erlaubnis können Sie Ihre Tätigkeit auch grenzüberschreitend im europäischen Ausland ausüben, sofern Sie dies Ihrer zuständigen Behörde bei der Antragstellung oder nachträglich mitteilen. Sie brauchen bzw. können dann keine zusätzliche Erlaubnis in dem betreffenden EU-Land beantragen.
Gewerbsmäßig tätige Erlaubnisinhaber sind zudem verpflichtet, sich in einem Online-Register, dem Vermittlerregister, verzeichnen zu lassen (http://www.vermittlerregister.info/).
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
Um diese Onlinedienstleistung nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zuständige Einrichtung
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln
E-Mail: service@koeln.ihk.de
Letzte Änderung: 08.09.2022 15:22 Uhr
Wer gewerbsmäßig
- den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln oder
- über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten
will, benötigt dafür in der Regel eine Erlaubnis. Für die Erlaubniserteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis sind in allen Bundesländern die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig (https://www.dihk.de/...).
Vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie zudem Ihr Gewerbe anmelden.
Wenn Sie Versicherungen nur ergänzend zu den im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können Sie eine Befreiung von der Erlaubnis beantragen.
Mit der erteilten Erlaubnis können Sie Ihre Tätigkeit auch grenzüberschreitend im europäischen Ausland ausüben, sofern Sie dies Ihrer zuständigen Behörde bei der Antragstellung oder nachträglich mitteilen. Sie brauchen bzw. können dann keine zusätzliche Erlaubnis in dem betreffenden EU-Land beantragen.
Gewerbsmäßig tätige Erlaubnisinhaber sind zudem verpflichtet, sich in einem Online-Register, dem Vermittlerregister, verzeichnen zu lassen (http://www.vermittlerregister.info/).
https://radevormwald.regioit.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/14424/show