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Wanderlager (online möglich)
Sie wollen außerhalb Ihrer Betriebsstätte mit einer öffentlich beworbenen Verkaufsveranstaltung Waren anbieten oder auch Warenbestellungen entgegen nehmen?
Dann müssen Sie diese Veranstaltung spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Ordnungsamt anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Wanderlager.
Wanderlager werden definiert als Verkaufsveranstaltungen zum vorübergehenden Vertrieb von Waren im Einzelhandel außerhalb von stationären Geschäften.
Sofern Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder vermitteln, handelt es sich um ein Wanderlager im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung.
Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW oder von anderen Fahrzeugen heraus.
Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlichen Ankündigung insbesondere jegliche Art von Werbung hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorschriften, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§56a Absatz 3 Gewerbeordnung).
Hinweise und Besonderheiten
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Letzte Änderung: 23.03.2023 16:20 Uhr
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Dann müssen Sie diese Veranstaltung spätestens zwei Wochen vor Beginn beim Ordnungsamt anzeigen. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Wanderlager.
Wanderlager werden definiert als Verkaufsveranstaltungen zum vorübergehenden Vertrieb von Waren im Einzelhandel außerhalb von stationären Geschäften.
Sofern Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder vermitteln, handelt es sich um ein Wanderlager im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung.
Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW oder von anderen Fahrzeugen heraus.
Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlichen Ankündigung insbesondere jegliche Art von Werbung hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorschriften, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§56a Absatz 3 Gewerbeordnung).
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https://radevormwald.regioit.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/14080/show