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 Wildschäden, Jagdschäden

Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird. Wildschäden sind alle Schäden, die Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an einem Grundstück, seinen Bestandteilen und Erzeugnissen anrichtet. Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens (sog. befriedete Bezirke, z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen). Jagdschaden entsteht bei der Ausübung der Jagd.

Die Schadensersatzpflicht obliegt in Radevormwald grundsätzlich dem jeweiligen Jagdpächter, wenn er durch den Pachtvertrag zum Wildschadensersatz verpflichtet ist. Anderenfalls obliegt die Schadensersatzpflicht im Falle eines Eigenjagdbezirks dem Eigentümer oder Nutznießer, im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft.

Anspruch auf Ersatz eines Wildschadens oder Jagdschadens hat der an dem Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Geschädigter), z.B. Eigentümer, Pächter, Nießbraucher. Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden an landwirtschaftlich genutzten Flächen erlischt, wenn der oder die Berechtigte den Schadensfall nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlichen Flächen genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober angemeldet wird.

Mit Hinblick auf die grundsätzliche Schadensminderungspflicht des Geschädigten lt. BGB empfiehlt es sich, einen Schaden nach Kenntniserlangung direkt dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Damit soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, weitere Schäden durch gezielte Maßnahmen zu vermeiden. Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.

Die schriftliche Schadensmeldung wird vom Ordnungsamt als Örtliche Ordnungsbehörde an den Ersatzpflichtigen weitergeleitet mit der Bitte um einen Einigungsversuch. Sollte keine Einigung zustande kommen, ist dies der Örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen. Dann wird ein Ortstermin - i.d.R. mit einem amtlich bestellten Schätzer - anberaumt. Sollte auch dann keine Einigung erreicht werden, wird das Scheitern des Vorverfahrens festgestellt, das die Voraussetzung für ein gerichtliches Nachverfahren ist.

Die Örtliche Ordnungsbehörde legt die Kosten des Vorverfahrens fest. Sie werden i.d.R. auf beide Parteien verteilt. (Vergütung des Schätzers nach § 9 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), Honorargruppe 1; Fahrtkosten gem. LRKG NRW; Auslagen der Gemeinde, z.B. Porto etc.) Sollte sich eine Schadensmeldung während des Vorverfahrens als unbegründet herausstellen oder der Schaden nur sehr geringfügig sein, werden die Kosten i.d.R. allein dem Geschädigten auferlegt. Gegebenenfalls sind andere Regelungen im Jagdpachtvertrag festgelegt.

In Wild- und Jagdschadensangelegenheiten kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren (Vorverfahren) nach §§ 34 bis 41 LJG durchgeführt worden ist. Wild- und Jagdschäden an landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken sind gemäß § 34 LJG bei der Gemeinde anzumelden, in deren Gebiet das beschädigte Grundstück liegt. Ist die Stadt Radevormwald Eigentümerin des beschädigten Grundstücks, so muss die Anmeldung beim Oberbergischen Kreis als Untere Jagdbehörde erfolgen.

Rechtsgrundlagen

Hinweise und Besonderheiten

• Für ein bereits als beschädigt gemeldetes Grundstück ist bei Feststellung weiteren Schadens eine erneute Anmeldung erforderlich. Es empfiehlt sich, die regelmäßigen Kontrollen zu dokumentieren. Grundsätzlich sollte der Geschädigte den Schaden durch Fotos dokumentieren, die im Zweifelsfall zur Klärung der Angelegenheit beitragen können. Ggfs. können auch geeignete Zeugen benannt werden.
• Schätztermine kurz vor der Ernte sind rechtzeitig zu beantragen, so dass die Beteiligten früh genug geladen werden können.
• Der Geschädigte ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Geringhaltung des Schadens beizutragen. Anderenfalls muss er möglicherweise eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs hinnehmen. Gleiches würde auch bei einem Mitverschulden gelten (Beispiel: Einpflügen von Mais mit nachfolgender Getreideaussat). Dann könnte der Schadensersatzanspruch gegebenenfalls sogar abgelehnt werden.
• Zur Höhe des Schadensersatzes bieten die Richtsätze der Landwirtschaftskammer eine Orientierung.

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Letzte Änderung: 20.11.2024 16:07 Uhr