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Widmung
Die Widmung ist eine sogenannte " Allgemeinverfügung", durch die Straßen,Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße" erhalten. Die Erklärung, dass eine Straße als Sache im Gemeingebrauch jedermann zum Verkehr offensteht, muß vom Eigentümer der Straße, dem Straßenbaulastträger, ausgesprochen werden. Dies ist bei sogenannten Gemeindestraßen die Stadt Radevormwald, bei Kreisstraßen der Oberbergische Kreis, bei Landesstraßen das Land Nordrhein-Westfalen und bei Bundestraßen und Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland.
Die Widmung ist bei Gemeindestraßen Voraussetzung dafür, dass Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Gleichzeitig wird mit der Widmung die Straßenklassifizierung (z.B. Anliegerstraße, Fußgängerzone) festgelegt und ggf. auch zu beachtende straßenrechtliche Beschränkungen, die in Verkehrzeichen später den Einwohnern gegenüber sichtbar werden.
So wie eine Widmung von Straßen erfolgen kann, können Straßen auch wieder entwidmet werden, wenn sie z.B. nicht mehr benötigt werden. Daneben ist bei Eigentümerwechseln im Straßenbaubereich auch eine sogenannte Umstufung möglich, z.B. wenn der Kreis das Eigentum an einer Kreisstraße der Stadt Radevormwald überträgt.
Zuständig für die Widmung von Gemeindestraßen ist der Bürgermeister der Stadt Radevormwald.
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 13.12.2021 15:38 Uhr
Die Widmung ist eine sogenannte " Allgemeinverfügung", durch die Straßen,Wege und Plätze die Eigenschaft einer "öffentlichen Straße" erhalten. Die Erklärung, dass eine Straße als Sache im Gemeingebrauch jedermann zum Verkehr offensteht, muß vom Eigentümer der Straße, dem Straßenbaulastträger, ausgesprochen werden. Dies ist bei sogenannten Gemeindestraßen die Stadt Radevormwald, bei Kreisstraßen der Oberbergische Kreis, bei Landesstraßen das Land Nordrhein-Westfalen und bei Bundestraßen und Autobahnen die Bundesrepublik Deutschland.
Die Widmung ist bei Gemeindestraßen Voraussetzung dafür, dass Erschließungsbeiträge erhoben werden können. Gleichzeitig wird mit der Widmung die Straßenklassifizierung (z.B. Anliegerstraße, Fußgängerzone) festgelegt und ggf. auch zu beachtende straßenrechtliche Beschränkungen, die in Verkehrzeichen später den Einwohnern gegenüber sichtbar werden.
So wie eine Widmung von Straßen erfolgen kann, können Straßen auch wieder entwidmet werden, wenn sie z.B. nicht mehr benötigt werden. Daneben ist bei Eigentümerwechseln im Straßenbaubereich auch eine sogenannte Umstufung möglich, z.B. wenn der Kreis das Eigentum an einer Kreisstraße der Stadt Radevormwald überträgt.
Zuständig für die Widmung von Gemeindestraßen ist der Bürgermeister der Stadt Radevormwald.