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Vormundschaft/Ergänzungspflegschaft
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten.
Die Person, die eine Vormundschaft übernimmt wird als Vormund bezeichnet. Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person, welche unter keiner elterlichen Sorge steht, deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.
Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (vgl. §§ 1809 ff, 1821 - 1824 BGB). Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.
Bei der Ergänzungspflegschaft werden nur einzelne Teile der elterlichen Sorge auf den Vormund übertragen, z.B. die Gesundheitsvorsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Vormundschaftskoordination sorgt dafür, dass minderjährige Kinder und Jugendliche, deren Eltern aus verschiedensten Gründen die elterliche Sorge nicht ausüben können, eine geeignete rechtliche Vertretung erhalten. Sie sucht, prüft und vermittelt die am besten geeignete Person für die Vormundschaft, koordiniert und unterstützt diese bei ihrer Arbeit und stellt sicher, dass die Rechte und das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen.
Ziel ist es, die bestmögliche Unterstützung und Betreuung für das Kind sicherzustellen.
Rechtsgrundlagen
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Letzte Änderung: 22.11.2024 13:10 Uhr
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten.
Die Person, die eine Vormundschaft übernimmt wird als Vormund bezeichnet. Der Vormund ist der gesetzliche Vertreter einer minderjährigen Person, welche unter keiner elterlichen Sorge steht, deren Eltern in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht zur Vertretung berechtigt sind oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist.
Der Vormund benötigt für zahlreiche Rechtshandlungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes (vgl. §§ 1809 ff, 1821 - 1824 BGB). Er hat dem Gericht gegenüber regelmäßig zu berichten und die Vermögensverwaltung nachzuweisen.
Bei der Ergänzungspflegschaft werden nur einzelne Teile der elterlichen Sorge auf den Vormund übertragen, z.B. die Gesundheitsvorsorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Die Vormundschaftskoordination sorgt dafür, dass minderjährige Kinder und Jugendliche, deren Eltern aus verschiedensten Gründen die elterliche Sorge nicht ausüben können, eine geeignete rechtliche Vertretung erhalten. Sie sucht, prüft und vermittelt die am besten geeignete Person für die Vormundschaft, koordiniert und unterstützt diese bei ihrer Arbeit und stellt sicher, dass die Rechte und das Wohl des Kindes im Mittelpunkt stehen.
Ziel ist es, die bestmögliche Unterstützung und Betreuung für das Kind sicherzustellen.
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