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Untersuchungsberechtigungsschein (online möglich)
Arbeitgebende dürfen jugendliche Auszubildende nicht ohne ärztliche Voruntersuchung einstellen. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Alle jugendlichen Auszubildende sind daher verpflichtet, sich vor dem Arbeitsantritt ärztlich untersuchen zu lassen und eine Bescheinigung darüber vorzulegen.
Die Erstuntersuchung stellt den Gesundheitszustand der Auszubildenden fest. In der ärztlichen Bescheinigung sind gegebenenfalls Arbeiten vermerkt, die Auszubildende nicht ausführen dürfen, weil diese ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden. Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung der minderjährigen Auszubildenden stattfinden, um die Auswirkungen der Beschäftigung auf deren Gesundheit zu ermitteln.
Jugendliche, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres ein Ausbildungsverhältnis beginnen und daher untersucht werden müssen, erhalten beim Servicebüro den Untersuchungsberechtigungsschein zusammen mit den Untersuchungsunterlagen, die dem behandelnden Arzt vorgelegt werden müssen.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
Personalausweis (gegebenenfalls Kinderausweis beziehungsweise Kinderreisepass) oder Nationalpass. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein.
Bei der digitalen Beantragung muss die eID-Funktion des Personalausweises freigeschaltet sein.
Hinweise und Besonderheiten
Die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins ist vollständig digital möglich (siehe Link).
Für die digitale Antragstellung muss die eID-Funktion des Personalausweises freigeschaltet sein.
Informationen zur Freischaltung der eID findet man hier.
Weitere Informationen
Für die Untersuchung ist die Arztwahl freigestellt.
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Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtung
Servicebüro
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: servicebuero@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 17.11.2023 12:17 Uhr
Arbeitgebende dürfen jugendliche Auszubildende nicht ohne ärztliche Voruntersuchung einstellen. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Alle jugendlichen Auszubildende sind daher verpflichtet, sich vor dem Arbeitsantritt ärztlich untersuchen zu lassen und eine Bescheinigung darüber vorzulegen.
Die Erstuntersuchung stellt den Gesundheitszustand der Auszubildenden fest. In der ärztlichen Bescheinigung sind gegebenenfalls Arbeiten vermerkt, die Auszubildende nicht ausführen dürfen, weil diese ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden. Ein Jahr nach Beginn der Arbeit muss eine Nachuntersuchung der minderjährigen Auszubildenden stattfinden, um die Auswirkungen der Beschäftigung auf deren Gesundheit zu ermitteln.
Jugendliche, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres ein Ausbildungsverhältnis beginnen und daher untersucht werden müssen, erhalten beim Servicebüro den Untersuchungsberechtigungsschein zusammen mit den Untersuchungsunterlagen, die dem behandelnden Arzt vorgelegt werden müssen.
Personalausweis (gegebenenfalls Kinderausweis beziehungsweise Kinderreisepass) oder Nationalpass. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss ein Erziehungsberechtigter bei der Vorsprache anwesend sein.
Bei der digitalen Beantragung muss die eID-Funktion des Personalausweises freigeschaltet sein.
Für die Untersuchung ist die Arztwahl freigestellt.
Die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheins ist vollständig digital möglich (siehe Link).
Für die digitale Antragstellung muss die eID-Funktion des Personalausweises freigeschaltet sein.
Informationen zur Freischaltung der eID findet man hier.