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Tierschutz
Gem. § 2 des Tierschutzgesetzes muß ein Tierhalter/-betreuer ein Tier artgerecht halten und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren und unterbringen.
Anzeigen von Verfehlungen nach dem Tierschutzgesetz werden im Ordnungsamt bearbeitet. Hier können Sie Mißhandlungen von Tieren anzeigen.
Hilfreich ist es, wenn Sie Fotos als Beweismaterialien vorlegen können. Daneben sollten Sie Zeit und Ort der Tiermißhandlung in einem formlosen Schreiben festhalten.
Die Anzeigen werden weitergeleitet an den zuständigen Veterinär der Kreisverwaltung des Oberbergischen Kreises,
Stahlstr. 5, 51645 Gummersbach.
Rechtsgrundlage
Hinweise und Besonderheiten
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Zuständige Einrichtung
Ordnungsamt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: ordnung@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Sachbearbeiter
Tel.: 02195 606-303
Fax.: 02195 606-116
E-Mail: marc.bormann@radevormwald.de
Letzte Änderung: 20.11.2024 08:07 Uhr
Gem. § 2 des Tierschutzgesetzes muß ein Tierhalter/-betreuer ein Tier artgerecht halten und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren und unterbringen.
Anzeigen von Verfehlungen nach dem Tierschutzgesetz werden im Ordnungsamt bearbeitet. Hier können Sie Mißhandlungen von Tieren anzeigen.
Hilfreich ist es, wenn Sie Fotos als Beweismaterialien vorlegen können. Daneben sollten Sie Zeit und Ort der Tiermißhandlung in einem formlosen Schreiben festhalten.
Die Anzeigen werden weitergeleitet an den zuständigen Veterinär der Kreisverwaltung des Oberbergischen Kreises,
Stahlstr. 5, 51645 Gummersbach.
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