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Straßenausbaubeiträge
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) und der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Radevormwald.
Danach ist eine Kostenbeteiligung der Anlieger zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) vorgesehen.
Die von den Anliegern zu finanzierenden Kosten werden prozentual je nach Straßenart (Hauptverkehrsstraße, Hauptgeschäftsstraße, Anliegerstraße etc.) ermittelt. Die Kosten können auch für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für einzelne Teileinrichtungen wie z.B. Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung separat ermittelt und erhoben werden.
Der beitragsfähige Aufwand wird dann auf die von der Anlage oder dem Abschnitt erschlossenen Grundstücke verteilt. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Grundstücksfläche und der Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche ist von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Außerhalb eines Bebauungsplanes wird eine Grundstückstiefe von 40 m zugrunde gelegt, sofern das Grundstück darüber hinaus nicht bebaut ist. Kann ein Grundstück mehrgeschossig bebaut werden, so wird ein Zuschlag erhoben.
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Letzte Änderung: 19.11.2024 16:34 Uhr