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 Schülerbeförderung

Aufgrund der Bestimmungen des Schulfinanzgesetzes und der Schülerfahrkostenverordnung besteht unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch die Stadt Radevormwald als Schulträger:

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler/der Schülerin zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen; Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler/die Schülerin

  • in der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km
  • in der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km
  • in der Sekundarstufe II (Jahrgang 11-13) mehr als 5 km beträgt


Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers/der Schülerin und der Schule oder dem Unterrichtsort.

Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten unter anderem, wenn der Schüler/die Schülerin nicht nur vorübergehend (d.h. länger als acht Wochen) aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muß.

Der Nachweis wird durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses geführt.

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Amt für Jugend, Schulen, Kultur und Sport
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Letzte Änderung: 19.11.2024 16:04 Uhr