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 Kanalanschlussbeiträge

Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen Aufwands für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage, soweit er nicht von der Stadt zu tragen ist, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag.

Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages richtet sich nach der Grundstücksfläche und der Ausnutzbarkeit des Grundstrücks. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche ist von der gesamten Grundstücksfläche auszugehen. Außerhalb eines Bebauungsplanes wird eine Grundstückstiefe von 30 m zugrunde gelegt, sofern das Grundstück darüber hinaus nicht bebaut ist. Kann ein Grundstück mehrgeschossig bebaut werden, so wird ein Zuschlag erhoben. Besteht für ein Grundstück die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung, wird ebenfalls ein Zuschlag erhoben.

Der Kanalanschlussbeitrag ermäßigt sich um 75 v. H., wenn nur Regenwasser eingeleitet werden darf, um 25 v.H., wenn nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf und um 50 v.H. bei bestimmten Vorbehandlungen der Abwässer vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage.

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Letzte Änderung: 15.11.2024 10:25 Uhr