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Grundbesitzabgaben
Grundbesitzabgaben werden auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes, der jährlich vom Rat der Stadt zu beschließenden Haushaltssatzung sowie den für die verschiedenen Leistungen der Stadt erlassenen Gebührensatzungen erhoben. So erhalten die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten zu Beginn eines jeden Jahres einen sog. Abgabenbescheid, mit dem die grundstücksspezifischen Abgaben geltend gemacht werden. Land- und Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zur Grundsteuer A, alle übrigen Grundstücke zur Grundsteuer B veranlagt.
Straßenreinigungsgebühren werden separat für den Kehrdienst im Sommer sowie den Winterdienst nach dem Frontlängenmaßstab veranlagt.
Natürlich sind vom Grundstückseigentümer auch Entwässerungsgebühren für die schadlose Beseitigung der häuslichen Abwässer zu entrichten. Je nach dem ob das Grundstück über einen Anschluß an die städtische Kanalisation oder eine private Entwässerungsanlage (Grube) verfügt, werden Kanalbenutzungsgebühren oder Gebühren für die Entleerung der privaten Entwasserungsanlage erhoben. Die Entwässerungsgebühren ziehen die Stadtwerke GmbH Radevormwald im Auftrag der Stadt gemeinsam mit dem Wassergeld etc. ein.
Ebenfalls über einen Abgabenbescheid wird die Hundesteuer erhoben. Hier ist allerdings nicht der Grundstückseigentümer sondern der jeweilige Halter (i.d.R. der Haushaltsvorstand) steuerpflichtig.
Aktuelle Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer mussten Sie im Jahr 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abgeben.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen:
www.grundsteuer.nrw.de. Siehe auch die Information unter Downloads.
Rechtsgrundlagen
Verwandte Dienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtung
Steueramt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: steueramt@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 21.12.2023 14:53 Uhr
Grundbesitzabgaben werden auf der Grundlage des Grundsteuergesetzes, der jährlich vom Rat der Stadt zu beschließenden Haushaltssatzung sowie den für die verschiedenen Leistungen der Stadt erlassenen Gebührensatzungen erhoben. So erhalten die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten zu Beginn eines jeden Jahres einen sog. Abgabenbescheid, mit dem die grundstücksspezifischen Abgaben geltend gemacht werden. Land- und Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zur Grundsteuer A, alle übrigen Grundstücke zur Grundsteuer B veranlagt.
Straßenreinigungsgebühren werden separat für den Kehrdienst im Sommer sowie den Winterdienst nach dem Frontlängenmaßstab veranlagt.
Natürlich sind vom Grundstückseigentümer auch Entwässerungsgebühren für die schadlose Beseitigung der häuslichen Abwässer zu entrichten. Je nach dem ob das Grundstück über einen Anschluß an die städtische Kanalisation oder eine private Entwässerungsanlage (Grube) verfügt, werden Kanalbenutzungsgebühren oder Gebühren für die Entleerung der privaten Entwasserungsanlage erhoben. Die Entwässerungsgebühren ziehen die Stadtwerke GmbH Radevormwald im Auftrag der Stadt gemeinsam mit dem Wassergeld etc. ein.
Ebenfalls über einen Abgabenbescheid wird die Hundesteuer erhoben. Hier ist allerdings nicht der Grundstückseigentümer sondern der jeweilige Halter (i.d.R. der Haushaltsvorstand) steuerpflichtig.
Aktuelle Information zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer mussten Sie im Jahr 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abgeben.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen:
www.grundsteuer.nrw.de. Siehe auch die Information unter Downloads.