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Gewerbeabmeldung (online möglich)
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, hat dies gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) der Betriebssitzgemeinde anzuzeigen.
Die Verpflichtung, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes anzuzeigen, besteht nur, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt wird.
Von der oben angegebenen Vorschrift wird sowohl der Fall betroffen, dass der Betrieb als solcher eingestellt wird als auch der Fall, das zwar der Betrieb weiter besteht, aber der Inhaber wechselt.
Hier liegt für den ausscheidenden Inhaber eine anzeigepflichtige Aufgabe des Gewerbebetriebes vor, während der gleiche Vorgang für den Übernehmenden den anzeigepflichtigen Beginn des Gewerbes darstellt.
Die Gewerbe-Abmeldung ist im Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden zu erstatten. Sie kann auch schriftlich erfolgen mit Angabe des Aufgabedatums. Soll der Gewerbebetrieb durch einen Bevollmächtigten abgemeldet werden, ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen und bei der Gewerbe-Abmeldung vorzulegen.
Bei der Verlegung eines Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde, ist in der Stadt Radevormwald eine Gewerbe-Abmeldung vorzunehmen. An dem neuen Standort ist eine Gewerbe-Anmeldung erforderlich. Eine Gewerbe-Ummeldung ist in diesem Fall nicht möglich.
Rechtsgrundlagen
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Kosten
Die Abmeldung eines Gewerbes ist gebührenfrei.
Weitere Informationen
Sie können die Gewerbeabmeldung auch online beim Wirtschafts-Service-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen (WSP NRW) durchführen.
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
Um diese Onlinedienstleistung nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
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Zuständige Einrichtung
Gewerbeamt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: gewerbe@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Tel: 02195 606-341
E-Mail: karolin.kowalewski@radevormwald.de
Letzte Änderung: 08.09.2022 15:25 Uhr
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle aufgibt, hat dies gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) der Betriebssitzgemeinde anzuzeigen.
Die Verpflichtung, die Aufgabe eines Gewerbebetriebes anzuzeigen, besteht nur, wenn der Gewerbebetrieb endgültig eingestellt wird.
Von der oben angegebenen Vorschrift wird sowohl der Fall betroffen, dass der Betrieb als solcher eingestellt wird als auch der Fall, das zwar der Betrieb weiter besteht, aber der Inhaber wechselt.
Hier liegt für den ausscheidenden Inhaber eine anzeigepflichtige Aufgabe des Gewerbebetriebes vor, während der gleiche Vorgang für den Übernehmenden den anzeigepflichtigen Beginn des Gewerbes darstellt.
Die Gewerbe-Abmeldung ist im Regelfall persönlich durch den Gewerbetreibenden zu erstatten. Sie kann auch schriftlich erfolgen mit Angabe des Aufgabedatums. Soll der Gewerbebetrieb durch einen Bevollmächtigten abgemeldet werden, ist eine schriftliche Vollmacht zu erteilen und bei der Gewerbe-Abmeldung vorzulegen.
Bei der Verlegung eines Gewerbebetriebes in eine andere Gemeinde, ist in der Stadt Radevormwald eine Gewerbe-Abmeldung vorzunehmen. An dem neuen Standort ist eine Gewerbe-Anmeldung erforderlich. Eine Gewerbe-Ummeldung ist in diesem Fall nicht möglich.
§ 14 Gewerbeordnung (GewO)
Sie können die Gewerbeabmeldung auch online beim Wirtschafts-Service-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen (WSP NRW) durchführen.
https://radevormwald.regioit.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11200/show