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Gaststättenerlaubnis - Antrag auf Erteilung (online möglich)
Der Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bei der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dass heißt das Betreiben einer Gaststätte ist verboten, es sei denn, es wurde eine Erlaubnis erteilt. Dies hat den Sinn, die Aufnahme eines Gaststättengewerbes unter unzureichenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) zu verhindern.
Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Gaststättenbetriebes zu beantragen, unabhängig davon, ob die Gaststätte im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe betrieben wird.
Regelfall der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG ist daher ein vorhersehbar auf längere Dauer betriebenes Gaststättengewerbe. Dies gilt auch dann, wenn Gaststätten nur von Zeit zu Zeit oder saisonal in gleichen Räumlichkeiten betrieben werden.
Ist der Betrieb der Gaststätte nur vorübergehend beabsichtigt, kann eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes in Frage kommen.
Auf das Erteilen der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Nur wenn Versagungsgründe vorliegen, darf die Erlaubnis versagt werden. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen persönlichen und sachlichen Versagungsgründen.
Wird ein Gaststättenbetrieb ohne Erlaubnis geführt, kann die Gaststättenbehörde dessen Weiterführen untersagen und verhindern.
Unterlagen
Aus der nachstehenden Checkliste können Sie ersehen, welche Unterlagen für eine Bearbeitung eines Antrags auf Erteilen einer Gaststättenerlaubnis erforderlich sind:
vom Antragsteller: | Hinweise: |
Führungszeugnis Belegart „O“ für Behörden zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde | Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Meldebehörde des Wohnortes zu beantragen |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ebenfalls zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde | |
Bescheinigung gem. § 43 (1) Infektionsschutzgesetz | Gesundheitsamt |
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | zuständiges Finanzamt |
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindeverwaltung | für den Wohnort zuständige Stadt-/Gemeindekasse |
Auskunft aus der Schuldnerkartei | zuständiges Amtsgericht |
Bestätigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist | Amtsgericht Köln |
Kopie Miet- bzw. Pachtvertrag | Eigentümer oder Verpächter |
Unterrichtungsnachweis | örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer |
Lageplan der Gaststätte | |
Grundrisszeichnung sowie Nachweis über die Nutzungsfähigkeit der Räumlichkeiten als Gaststätte nach den landesrechtlichen Bauvorschriften | |
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis | |
vom Ehegatten: | Hinweise: |
Führungszeugnis | Angaben siehe oben |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | Angaben siehe oben |
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis | |
Bei Personengesellschaften beziehungsweise juristischen Personen: | Hinweise: |
Gesellschaftsvertrag | |
gegebenenfalls Auszug aus dem Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister | beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen |
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl von der juristischen Person als auch für die vertretungsberechtigte natürliche Person vorzulegen.
Für juristische Personen ist bei der Antragstellung ein Auszug aus dem Handels-, bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung (Kopie) vorzulegen.
Kosten
Für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 400,00 Euro und höchstens 1.200,00 Euro erhoben.
Hinweise und Besonderheiten
Es ist grundsätzlich möglich, die Beantragung einer Erlaubnis nach § 2 GastG online über das Wirtschaftsserviceportal NRW durchzuführen.
Wir empfehlen Ihnen aber, sich vorab mit dem Gewerbeamt der Stadt Radevormwald in Verbindung zu setzen.
Vor Aufnahme Ihrer gewerblichen Tätigkeit müssen Sie, unabhängig von einer Erlaubnis, zusätzlich die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit nach § 14 Absatz 1 GewO beim Gewerbeamt der Stadt Radevormwald anzeigen.
Weitere Informationen
Inhaber der Erlaubnis
Inhaber der Erlaubnis können natürliche und juristische Personen sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Inhaber in Frage:
- Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine
- Stiftung
- GmbH
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Stellt eine Personengesellschaft (zum Beispiel GbR) einen Antrag auf Gaststättenerlaubnis, kann diese nur den vertretungsberechtigten Personen erteilt werden. Dies bedeutet zum Beispiel bei einer GbR, dass jede Person eine Gaststättenerlaubnis benötigt.
Inhalt und Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird für
- eine bestimmte Betriebsart und
- für bestimmte Räume erteilt.
Dies ist der gesetzlich notwendige Inhalt der Erlaubnis. Die Betriebart der Gaststätte ist deshalb in der Erlaubnis festzulegen, weil je nach Betriebsart unterschiedliche Gefahren für die Schutzgüter des GastG entstehen können.
Die einzelnen Betriebsarten sind nicht gesetzlich definiert. Zu dessen Bestimmung ist das Gesamtgepräge des Betriebs heranzuziehen. Ändert jemand eine bestehende Gaststätte derart, dass es zu einer anderen Betriebsart kommt, so kann eine neue Genehmigung erforderlich sein.
Wirkung der Erlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis ist nicht nur raumgebunden, sondern auch nur an eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person gerichtet. Sie ist daher nicht übertragbar und endet grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers oder der Auflösung einer juristischen Person.
Üben mehrere Personen gleichzeitig eine erlaubnispflichtige Tätigkeit in einer Gaststätte aus, so muss jede Person die Erlaubnis hierfür besitzen.
Wichtigste Voraussetzung der Gaststättenerlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Gastwirts. Liegt diese nicht vor, ist die Erlaubnis zu versagen (siehe auch Versagungsgründe einer Erlaubnis).
Form und Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist in der Form einer Erlaubnisurkunde zu erteilen. Sie ist daher zwingend schriftlich zu erteilen.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen, zum Beispiel zum Schutz der Gäste, der Beschäftigten oder der Nachbarschaft verbunden werden.
Erlöschen der Erlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn deren Inhaber
- nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung der Erlaubnis den Betrieb begonnen oder
- seit einem Jahr das Gaststättengewerbe nicht mehr ausgeübt hat.
Nach Ablauf dieser Fristen ist eine erneute Erlaubnis erforderlich.
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Gewerbeamt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: gewerbe@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 27.02.2023 12:41 Uhr
Der Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bei der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dass heißt das Betreiben einer Gaststätte ist verboten, es sei denn, es wurde eine Erlaubnis erteilt. Dies hat den Sinn, die Aufnahme eines Gaststättengewerbes unter unzureichenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) zu verhindern.
Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Gaststättenbetriebes zu beantragen, unabhängig davon, ob die Gaststätte im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe betrieben wird.
Regelfall der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG ist daher ein vorhersehbar auf längere Dauer betriebenes Gaststättengewerbe. Dies gilt auch dann, wenn Gaststätten nur von Zeit zu Zeit oder saisonal in gleichen Räumlichkeiten betrieben werden.
Ist der Betrieb der Gaststätte nur vorübergehend beabsichtigt, kann eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes in Frage kommen.
Auf das Erteilen der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Nur wenn Versagungsgründe vorliegen, darf die Erlaubnis versagt werden. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen persönlichen und sachlichen Versagungsgründen.
Wird ein Gaststättenbetrieb ohne Erlaubnis geführt, kann die Gaststättenbehörde dessen Weiterführen untersagen und verhindern.
Aus der nachstehenden Checkliste können Sie ersehen, welche Unterlagen für eine Bearbeitung eines Antrags auf Erteilen einer Gaststättenerlaubnis erforderlich sind:
vom Antragsteller: | Hinweise: |
Führungszeugnis Belegart „O“ für Behörden zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde | Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Meldebehörde des Wohnortes zu beantragen |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ebenfalls zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde | |
Bescheinigung gem. § 43 (1) Infektionsschutzgesetz | Gesundheitsamt |
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | zuständiges Finanzamt |
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindeverwaltung | für den Wohnort zuständige Stadt-/Gemeindekasse |
Auskunft aus der Schuldnerkartei | zuständiges Amtsgericht |
Bestätigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist | Amtsgericht Köln |
Kopie Miet- bzw. Pachtvertrag | Eigentümer oder Verpächter |
Unterrichtungsnachweis | örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer |
Lageplan der Gaststätte | |
Grundrisszeichnung sowie Nachweis über die Nutzungsfähigkeit der Räumlichkeiten als Gaststätte nach den landesrechtlichen Bauvorschriften | |
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis | |
vom Ehegatten: | Hinweise: |
Führungszeugnis | Angaben siehe oben |
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister | Angaben siehe oben |
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis | |
Bei Personengesellschaften beziehungsweise juristischen Personen: | Hinweise: |
Gesellschaftsvertrag | |
gegebenenfalls Auszug aus dem Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister | beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen |
Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl von der juristischen Person als auch für die vertretungsberechtigte natürliche Person vorzulegen.
Für juristische Personen ist bei der Antragstellung ein Auszug aus dem Handels-, bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung (Kopie) vorzulegen.
Inhaber der Erlaubnis
Inhaber der Erlaubnis können natürliche und juristische Personen sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Inhaber in Frage:
- Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine
- Stiftung
- GmbH
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Stellt eine Personengesellschaft (zum Beispiel GbR) einen Antrag auf Gaststättenerlaubnis, kann diese nur den vertretungsberechtigten Personen erteilt werden. Dies bedeutet zum Beispiel bei einer GbR, dass jede Person eine Gaststättenerlaubnis benötigt.
Inhalt und Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis wird für
- eine bestimmte Betriebsart und
- für bestimmte Räume erteilt.
Dies ist der gesetzlich notwendige Inhalt der Erlaubnis. Die Betriebart der Gaststätte ist deshalb in der Erlaubnis festzulegen, weil je nach Betriebsart unterschiedliche Gefahren für die Schutzgüter des GastG entstehen können.
Die einzelnen Betriebsarten sind nicht gesetzlich definiert. Zu dessen Bestimmung ist das Gesamtgepräge des Betriebs heranzuziehen. Ändert jemand eine bestehende Gaststätte derart, dass es zu einer anderen Betriebsart kommt, so kann eine neue Genehmigung erforderlich sein.
Wirkung der Erlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis ist nicht nur raumgebunden, sondern auch nur an eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person gerichtet. Sie ist daher nicht übertragbar und endet grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers oder der Auflösung einer juristischen Person.
Üben mehrere Personen gleichzeitig eine erlaubnispflichtige Tätigkeit in einer Gaststätte aus, so muss jede Person die Erlaubnis hierfür besitzen.
Wichtigste Voraussetzung der Gaststättenerlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Gastwirts. Liegt diese nicht vor, ist die Erlaubnis zu versagen (siehe auch Versagungsgründe einer Erlaubnis).
Form und Umfang der Erlaubnis
Die Erlaubnis ist in der Form einer Erlaubnisurkunde zu erteilen. Sie ist daher zwingend schriftlich zu erteilen.
Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen, zum Beispiel zum Schutz der Gäste, der Beschäftigten oder der Nachbarschaft verbunden werden.
Erlöschen der Erlaubnis
Die Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn deren Inhaber
- nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung der Erlaubnis den Betrieb begonnen oder
- seit einem Jahr das Gaststättengewerbe nicht mehr ausgeübt hat.
Nach Ablauf dieser Fristen ist eine erneute Erlaubnis erforderlich.
Es ist grundsätzlich möglich, die Beantragung einer Erlaubnis nach § 2 GastG online über das Wirtschaftsserviceportal NRW durchzuführen.
Wir empfehlen Ihnen aber, sich vorab mit dem Gewerbeamt der Stadt Radevormwald in Verbindung zu setzen.
Vor Aufnahme Ihrer gewerblichen Tätigkeit müssen Sie, unabhängig von einer Erlaubnis, zusätzlich die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit nach § 14 Absatz 1 GewO beim Gewerbeamt der Stadt Radevormwald anzeigen.
https://radevormwald.regioit.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11104/show