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 Gaststättenerlaubnis - Antrag auf Erteilung (online möglich)

Der Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bei der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dass heißt das Betreiben einer Gaststätte ist verboten, es sei denn, es wurde eine Erlaubnis erteilt. Dies hat den Sinn, die Aufnahme eines Gaststättengewerbes unter unzureichenden persönlichen und sachlichen Voraussetzungen im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) zu verhindern.

Die Erlaubnis ist vor der Aufnahme des Gaststättenbetriebes zu beantragen, unabhängig davon, ob die Gaststätte im stehenden Gewerbe oder im Reisegewerbe betrieben wird.

Regelfall der Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG ist daher ein vorhersehbar auf längere Dauer betriebenes Gaststättengewerbe. Dies gilt auch dann, wenn Gaststätten nur von Zeit zu Zeit oder saisonal in gleichen Räumlichkeiten betrieben werden.

Ist der Betrieb der Gaststätte nur vorübergehend beabsichtigt, kann eine Gestattung nach § 12 des Gaststättengesetzes in Frage kommen.

Auf das Erteilen der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch. Nur wenn Versagungsgründe vorliegen, darf die Erlaubnis versagt werden. Das Gaststättengesetz unterscheidet zwischen persönlichen und sachlichen Versagungsgründen.

Wird ein Gaststättenbetrieb ohne Erlaubnis geführt, kann die Gaststättenbehörde dessen Weiterführen untersagen und verhindern.

Unterlagen

Aus der nachstehenden Checkliste können Sie ersehen, welche Unterlagen für eine Bearbeitung eines Antrags auf Erteilen einer Gaststättenerlaubnis erforderlich sind:

vom Antragsteller: Hinweise:
Führungszeugnis Belegart „O“ für Behörden zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sind bei der Meldebehörde des Wohnortes zu beantragen
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ebenfalls zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde  
Bescheinigung gem. § 43 (1) Infektionsschutzgesetz Gesundheitsamt
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zuständiges Finanzamt
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt-/Gemeindeverwaltung für den Wohnort zuständige Stadt-/Gemeindekasse
Auskunft aus der Schuldnerkartei zuständiges Amtsgericht
Bestätigung des Insolvenzgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist Amtsgericht Köln
Kopie Miet- bzw. Pachtvertrag Eigentümer oder Verpächter
Unterrichtungsnachweis örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer
Lageplan der Gaststätte  
Grundrisszeichnung sowie Nachweis über die Nutzungsfähigkeit der Räumlichkeiten als Gaststätte nach den landesrechtlichen Bauvorschriften  
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis  
vom Ehegatten: Hinweise:
Führungszeugnis Angaben siehe oben
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Angaben siehe oben
bei Ausländern: Pass und Aufenthaltserlaubnis  
Bei Personengesellschaften beziehungsweise juristischen Personen: Hinweise:
Gesellschaftsvertrag  
gegebenenfalls Auszug aus dem Handels-/Genossenschafts-/Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen


Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V.) so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl von der juristischen Person als auch für die vertretungsberechtigte natürliche Person vorzulegen.

Für juristische Personen ist bei der Antragstellung ein Auszug aus dem Handels-, bzw. Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages beziehungsweise der Satzung (Kopie) vorzulegen.

Kosten

Für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von mindestens 400,00 Euro und höchstens 1.200,00 Euro erhoben.

Hinweise und Besonderheiten

Es ist grundsätzlich möglich, die Beantragung einer Erlaubnis nach § 2 GastG online über das Wirtschaftsserviceportal NRW durchzuführen.
Wir empfehlen Ihnen aber, sich vorab mit dem Gewerbeamt der Stadt Radevormwald in Verbindung zu setzen.

Vor Aufnahme Ihrer gewerblichen Tätigkeit müssen Sie, unabhängig von einer Erlaubnis, zusätzlich die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit nach § 14 Absatz 1 GewO beim Gewerbeamt der Stadt Radevormwald anzeigen. 

Weitere Informationen

Inhaber der Erlaubnis

Inhaber der Erlaubnis können natürliche und juristische Personen sein. Neben den natürlichen Personen kommen als Inhaber in Frage:

  • Aktiengesellschaften, Genossenschaften, eingetragene Vereine
  • Stiftung
  • GmbH
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Stellt eine Personengesellschaft (zum Beispiel GbR) einen Antrag auf Gaststättenerlaubnis, kann diese nur den vertretungsberechtigten Personen erteilt werden. Dies bedeutet zum Beispiel bei einer GbR, dass jede Person eine Gaststättenerlaubnis benötigt.

Inhalt und Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis wird für

  • eine bestimmte Betriebsart und
  • für bestimmte Räume erteilt.

Dies ist der gesetzlich notwendige Inhalt der Erlaubnis. Die Betriebart der Gaststätte ist deshalb in der Erlaubnis festzulegen, weil je nach Betriebsart unterschiedliche Gefahren für die Schutzgüter des GastG entstehen können.

Die einzelnen Betriebsarten sind nicht gesetzlich definiert. Zu dessen Bestimmung ist das Gesamtgepräge des Betriebs heranzuziehen. Ändert jemand eine bestehende Gaststätte derart, dass es zu einer anderen Betriebsart kommt, so kann eine neue Genehmigung erforderlich sein.

Wirkung der Erlaubnis

Die Gaststättenerlaubnis ist nicht nur raumgebunden, sondern auch nur an eine bestimmte (natürliche oder juristische) Person gerichtet. Sie ist daher nicht übertragbar und endet grundsätzlich mit dem Tod des Inhabers oder der Auflösung einer juristischen Person.

Üben mehrere Personen gleichzeitig eine erlaubnispflichtige Tätigkeit in einer Gaststätte aus, so muss jede Person die Erlaubnis hierfür besitzen.

Wichtigste Voraussetzung der Gaststättenerlaubnis ist die Zuverlässigkeit des Gastwirts. Liegt diese nicht vor, ist die Erlaubnis zu versagen (siehe auch Versagungsgründe einer Erlaubnis).

Form und Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist in der Form einer Erlaubnisurkunde zu erteilen. Sie ist daher zwingend schriftlich zu erteilen.

Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen, zum Beispiel zum Schutz der Gäste, der Beschäftigten oder der Nachbarschaft verbunden werden.

Erlöschen der Erlaubnis

Die Gaststättenerlaubnis erlischt, wenn deren Inhaber

  • nicht innerhalb eines Jahres seit Erteilung der Erlaubnis den Betrieb begonnen oder
  • seit einem Jahr das Gaststättengewerbe nicht mehr ausgeübt hat.

Nach Ablauf dieser Fristen ist eine erneute Erlaubnis erforderlich.

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Zuständige Einrichtung

Gewerbeamt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: gewerbe@radevormwald.de

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 27.02.2023 12:41 Uhr