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Ausnahme von Durchfahrtsverboten gem. § 46 StVO
Für die Ausnahme von Durchfahrverboten (VZ 250 - 255 StVO) ist beim Ordnungsamt - Sachgebiet Straßenverkehr - ein schriftlich begründeter Antrag einzureichen.
Die Befreiung erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 Ziffer 11 der Straßenverkehrsordnung.
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Zuständige Einrichtung
Straßenverkehrsabteilung
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: strassen@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 06.11.2024 12:33 Uhr