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 Ausnahme von Durchfahrtsverboten gem. § 46 StVO

Für die Ausnahme von Durchfahrverboten (VZ 250 - 255 StVO) ist beim Ordnungsamt - Sachgebiet Straßenverkehr - ein schriftlich begründeter Antrag einzureichen.

Die Befreiung erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 Ziffer 11 der Straßenverkehrsordnung.

Hinweise und Besonderheiten

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Zuständige Einrichtung

Straßenverkehrsabteilung
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: strassen@radevormwald.de

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 06.11.2024 12:33 Uhr