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Bildungs- und Teilhabeleistungen
Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einkommensschwacher Familien ermöglichen, zusätzliche Lern- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen.
Beantragt werden können Zuschüsse für
- Schulausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten,
- das gemeinschaftliche Essen in der Schule, der Kindertagesstätte oder der anerkannten Tagespflege (Tagesmutter),
- Teilnahme an Sport- und Kulturangeboten (Mitglieds- oder Vereinsbeiträge),
- Lernförderung (Nachhilfe),
- die Beschaffung von Schulmaterialien und
- Schülerbeförderungskosten.
Voraussetzung ist, dass für das betroffene Kind eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) oder,
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe zum Lebensunterhalt) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Wohngeld oder
- einen Kinderzuschlag von der Familienkasse.
In allen Fällen werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren gefördert, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Eine Ausnahme gilt im Bereich der Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit. Hier gilt die Altersgrenze von 18 Jahren.
Empfänger von Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag stellen die Anträge beim Sozialamt.
Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II stellen die Anträge bei dem für sie zuständigen Jobcenter.
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Zuständige Einrichtung
Sozialamt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 07.11.2024 11:17 Uhr
Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen einkommensschwacher Familien ermöglichen, zusätzliche Lern- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen.
Beantragt werden können Zuschüsse für
- Schulausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten,
- das gemeinschaftliche Essen in der Schule, der Kindertagesstätte oder der anerkannten Tagespflege (Tagesmutter),
- Teilnahme an Sport- und Kulturangeboten (Mitglieds- oder Vereinsbeiträge),
- Lernförderung (Nachhilfe),
- die Beschaffung von Schulmaterialien und
- Schülerbeförderungskosten.
Voraussetzung ist, dass für das betroffene Kind eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) oder,
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe zum Lebensunterhalt) oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
- Wohngeld oder
- einen Kinderzuschlag von der Familienkasse.
In allen Fällen werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren gefördert, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Eine Ausnahme gilt im Bereich der Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit. Hier gilt die Altersgrenze von 18 Jahren.
Empfänger von Sozialhilfe, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag stellen die Anträge beim Sozialamt.
Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II stellen die Anträge bei dem für sie zuständigen Jobcenter.
Weitere Informationen zum Thema Bildungs- und Teilabepaket finden Sie auch im Familienportal NRW.
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