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 Nachtarbeit - Ausnahmegenehmigung

Nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes sind grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) untersagt.

Von diesem Verbot gibt es generelle Ausnahmen für

  • die Ernte- und Bestellungsarbeiten für die Zeit zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr, 
  • die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr (soweit nicht von den Gemeinden zum Schutz der Nachbarschaft eingeschränkt), 
  • den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder dem Bundesberggesetz oder eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden, 
  • Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes und 
  • von den Gemeinden durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu 25 Nächten im Kalenderjahr im Zusammenhang mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Bedeutung zwischen 22 und 1 Uhr des Folgetages stattfinden (z.B. internationale Sportveranstaltung mit spätem Spielbeginn).

Außerdem können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zugelassen werden, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit

  • im öffentlichen Interesse oder
  • im überwiegenden Interesse

eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme nach dem LImSchG kann nur für die Nächte zwischen Werktagen unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und ist gebührenpflichtig.

Zuständige Behörde ist das Umweltamt des Oberbergischen Kreises.

Weitere Informationen

Zuständige Einrichtung

Oberbergischer Kreis - Umweltamt
Kreisverwaltung Oberbergischer Kreis
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
E-Mail:

Letzte Änderung: 27.11.2024 14:54 Uhr