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Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (online)
Das Infektionsschutzgesetz (ifSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Über das "Infoportal IfSG" können Entschädigungsanträge einfach und sicher online gestellt werden.
Es handelt sich um folgende Entschädigungsfälle:
Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung oder auf Grund einer Absonderung des Kindes erhalten.
Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.
Weitere Informationen
Alle weiteren Informationen zum Entschädigugsverfahren sowie die entsprechenden Online-Anträge finden Sie im "Infoportal IfSG" (externes Angebot).
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Onlinedienstleistung
Letzte Änderung: 22.11.2023 09:14 Uhr
Das Infektionsschutzgesetz (ifSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.
Über das "Infoportal IfSG" können Entschädigungsanträge einfach und sicher online gestellt werden.
Es handelt sich um folgende Entschädigungsfälle:
Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung oder auf Grund einer Absonderung des Kindes erhalten.
Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.
Alle weiteren Informationen zum Entschädigugsverfahren sowie die entsprechenden Online-Anträge finden Sie im "Infoportal IfSG" (externes Angebot).
https://radevormwald.regioit.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/32111/show