BIS: Suche und Detail
Suche ...
Bescheinigung in Steuersachen (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) (online möglich)
Die "Bescheinigung in Steuersachen" (ehemals Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber*innen im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit der steuerpflichtigen Person abstellen.
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt, wie etwa
- Erteilung einer Gaststättenerlaubnis,
- Ausstellung einer Reisegewerbekarte,
- Erlaubnis für das Ausüben einer Immobilienmaklertätigkeit, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, sowie für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen,
- Genehmigung der gewerblichen Personenbeförderung mit Taxen,
- Erlaubnis zur Durchführung gewerbsmäßiger Transporte mit Fahrzeugen,
- Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes oder
- Erteilung öffentlicher Aufträge
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten der steuerpflichtigen Person. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens der antragstellenden Person in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten der antragstellenden Person erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen/derjenigen überlassen, der/die die von der steuerpflichtigen Person begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Ggewerberechtlichen Erlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
- vorhandene Steuerrückstände,
- das Zahlungsverhalten oder
- die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.
Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, dem der Steuerpflichtige diese vorlegt.
Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Nr. 4 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
Unterlagen
Benötigt werden:
- Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument
- fügen Sie bei schriftlichem Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments bei.
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
- Schriftliche Vollmacht bei Abholung, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten.
Kosten
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kostet 24 Euro. Im Fall der persönlichen Vorsprache ist die Gebühr bar zu bezahlen.
Bei Antragstellung in Schriftform, per Telefax oder per E-Mail ist die Gebühr vorab auf eines der Konten der Stadtkasse Radevormwald zu überweisen. Erforderlich ist die Angabe "Unbedenklichkeitsbescheinigung" sowie der Name derjenigen Person, für welche die Bescheinigung benötigt wird.
Bei der Antragstellung über das Wirtschaftsserviceportal NRW ist die anfallende Verwaltungsgebühr im Antragsverfahren zu entrichten.
Weitere Informationen
Sie können für diese DIenstleistung persönlich bei der Stadtkasse vorsprechen, für Inhaber eines Servicekontos besteht aber auch die Möglichkeit, die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung über das Wirtschaftsserviceportal NRW online zu beantragen
Verfahrensablauf
Antragstellung:
Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich, per E-Mail oder persönlich bestellen. Sie erhalten die Bescheinigung dann innerhalb weniger Tage per Post zugesandt.
Wenn Sie die Bescheinigung persönlich abholen, bringen Sie bitte einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit. Mit der Abholung können Sie auch eine Person mit schriftlicher Vollmacht beauftragen. Diese muss die Vollmacht und ihren Personalausweis oder Pass mitbringen.
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
Um diese Onlinedienstleistung nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 09.12.2024 17:42 Uhr
Die "Bescheinigung in Steuersachen" (ehemals Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber*innen im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit der steuerpflichtigen Person abstellen.
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt, wie etwa
- Erteilung einer Gaststättenerlaubnis,
- Ausstellung einer Reisegewerbekarte,
- Erlaubnis für das Ausüben einer Immobilienmaklertätigkeit, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung, sowie für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen,
- Genehmigung der gewerblichen Personenbeförderung mit Taxen,
- Erlaubnis zur Durchführung gewerbsmäßiger Transporte mit Fahrzeugen,
- Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes oder
- Erteilung öffentlicher Aufträge
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten der steuerpflichtigen Person. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens der antragstellenden Person in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten der antragstellenden Person erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen/derjenigen überlassen, der/die die von der steuerpflichtigen Person begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Ggewerberechtlichen Erlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
- vorhandene Steuerrückstände,
- das Zahlungsverhalten oder
- die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.
Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, dem der Steuerpflichtige diese vorlegt.
Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.
§ 1 Nr. 4 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
Benötigt werden:
- Personalausweis, Pass oder amtliches Identitätsdokument
- fügen Sie bei schriftlichem Antrag bitte Kopien aller informationserheblichen Seiten des Dokuments bei.
- Mitteilung, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird
- Schriftliche Vollmacht bei Abholung, wenn Sie die Bescheinigung für eine andere Person abholen möchten.
Antragstellung:
Sie können die Unbedenklichkeitsbescheinigung schriftlich, per E-Mail oder persönlich bestellen. Sie erhalten die Bescheinigung dann innerhalb weniger Tage per Post zugesandt.
Wenn Sie die Bescheinigung persönlich abholen, bringen Sie bitte einen Personalausweis oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit. Mit der Abholung können Sie auch eine Person mit schriftlicher Vollmacht beauftragen. Diese muss die Vollmacht und ihren Personalausweis oder Pass mitbringen.
Sie können für diese DIenstleistung persönlich bei der Stadtkasse vorsprechen, für Inhaber eines Servicekontos besteht aber auch die Möglichkeit, die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung über das Wirtschaftsserviceportal NRW online zu beantragen
https://radevormwald.regioit.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/27230/show