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Bescheinigung in Steuersachen (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Die "Bescheinigung in Steuersachen" (ehemals Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber*innen im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit der steuerpflichtigen Person abstellen.
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt, wie etwa
1. der Erteilung einer Gaststättenkonzession,
2. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder
3. der Erteilung öffentlicher Aufträge.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten der steuerpflichtigen Person. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens der antragstellenden Person in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten der antragstellenden Person erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen/derjenigen überlassen, der/die die von der steuerpflichtigen Person begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Ggewerberechtlichen Erlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
- vorhandene Steuerrückstände,
- das Zahlungsverhalten oder
- die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.
Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, dem der Steuerpflichtige diese vorlegt.
Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Nr. 4 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
Unterlagen
amtliches Identitätsdokument
Kosten
24 €
Weitere Informationen
Sie können für diese DIenstleistung persönlich bei der Stadtkasse vorsprechen, für Inhaber eines Servicekontos besteht aber auch die Möglichkeit, die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung über das Wirtschaftsserviceportal NRW online zu beantragen
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
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Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 11.05.2023 10:05 Uhr
Die "Bescheinigung in Steuersachen" (ehemals Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) kann in allen Fällen erteilt werden, in denen andere Behörden oder Auftraggeber*innen im Rahmen ihrer Entscheidung in Genehmigungs- bzw. Vergabeverfahren auf die steuerliche Zuverlässigkeit der steuerpflichtigen Person abstellen.
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird zu unterschiedlichen Anlässen, insbesondere für gewerberechtliche Erlaubnisse benötigt, wie etwa
1. der Erteilung einer Gaststättenkonzession,
2. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder
3. der Erteilung öffentlicher Aufträge.
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie Zahlungs- und Abgabeverhalten der steuerpflichtigen Person. Die Bescheinigung bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung des Verhaltens der antragstellenden Person in der Vergangenheit. Eine Prognose über das zukünftige Verhalten der antragstellenden Person erfolgt insoweit nicht.
Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen/derjenigen überlassen, der/die die von der steuerpflichtigen Person begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Ggewerberechtlichen Erlaubnis oder Erteilung von öffentlichen Aufträgen).
Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten wie
- vorhandene Steuerrückstände,
- das Zahlungsverhalten oder
- die Erfüllung der Steuererklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen.
Die Bescheinigung bezieht sich auf den aktuellen Sachstand zum Ausstellungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, dem der Steuerpflichtige diese vorlegt.
Die Bescheinigung wird ausschließlich dem Steuerpflichtigen oder einem berechtigten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt.
§ 1 Nr. 4 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
amtliches Identitätsdokument
Sie können für diese DIenstleistung persönlich bei der Stadtkasse vorsprechen, für Inhaber eines Servicekontos besteht aber auch die Möglichkeit, die Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung über das Wirtschaftsserviceportal NRW online zu beantragen
https://radevormwald.regioit.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/27230/show