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 Artenschutz: Kennzeichnung artgeschützter Haustiere

Nach der Bundesartenschutzverordnung ist seit 2001 eine Kennzeichnung aller Arten, die in Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, gesetzlich vorgeschrieben. Für die einzelnen Tierarten sind bestimmte Kennzeichnungsmethoden vorgegeben, z. B. die Verwendung von „geschlossenen" (nahtlosen) Fußringen, die nur in den ersten Tagen nach der Geburt des Tieres angelegt werden können, bei Vögeln. Abweichungen davon sind behördlich zu genehmigen.

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Zuständige Einrichtung

Oberbergischer Kreis - Umweltamt
Kreisverwaltung Oberbergischer Kreis
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
E-Mail:

Letzte Änderung: 28.03.2024 13:18 Uhr