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 Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum - Antrag auf Durchführung/Verkehrsrechtliche Anordnung

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken (gilt z. B. auch für Gehwege), müssen die Unternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben.

Der (Bau-) Unternehmer oder sein Beauftragter muss bei der Beantragung der Anordnung einen Verkehrszeichenplan vorlegen, der folgende Einflussfaktoren berücksichtigt:

  • die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse
  • die für die Maßnahme erforderlichen Platzverhältnisse. Hierbei sind Materiallagerungen, Container, Baufahrzeuge, Arbeitsmaschinen usw. und ggf. unterschiedliche Bauphasen, zu berücksichtigen
  • die Verkehrsverhältnisse
  • Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA)
  • Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 5.2)

Es gibt eine Vielzahl von leistungsfähigen EDV-Programmen auf dem Markt, die das Erstellen solcher Verkehrszeichenpläne erheblich vereinfachen. Der Plan kann aber auch konventionell gezeichnet werden. Er sollte aber alle erforderlichen Angaben, Maße, Schilder, Absperrungen, Beleuchtung, sonstige Verkehrseinrichtungen etc. enthalten. Es muss klar erkennbar sein, wie die Absicherung aufgestellt werden soll.

Die Eignung von Regelplänen für die gegebene örtliche Situation ist jeweils unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe zu prüfen.
Sind Änderungen aufgrund örtlicher Besonderheiten erforderlich, so dient der Regelplan als Grundbaustein für den Verkehrszeichenplan. Der Plan ist dann gegebenenfalls zu ergänzen oder zu ändern.

Möglicherweise muss auch ein völlig eigenständiger Verkehrszeichenplan aufgestellt werden.

Regelpläne dienen als Grundbaustein für den Verkehrszeichenplan.

Bei der Angabe von Restbreiten ist es gerade in kritischen Bereichen wichtig, die vor Ort tatsächlich vorhandene Restbreite zu ermitteln. Nur dann kann eine Verkehrssicherung festgelegt werden, die sowohl den Arbeitsverfahren als auch der Örtlichkeit gerecht wird. Bei Umleitungen sind die Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB) zu beachten. 

Zuständige Einrichtung

Straßenverkehrsabteilung
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: strassen@radevormwald.de

Zuständige Kontaktpersonen

Letzte Änderung: 16.02.2024 10:11 Uhr