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 Erziehungsgeld

Das Erziehungsgeld des Bundes ist keine Lohnersatzleistung, sondern eine aus Steuern finanzierte einkommensabhängige Familienleistung für Eltern mit und ohne Erwerbstätigkeit. Erziehungsgeld wird längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt. Eltern mit und ohne Trauschein sind hinsichtlich der Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gleichberechtigt. Zuständig für den Antrag auf Erziehungsgeld sind die Erziehungsgeldstellen der Länder, bei denen es auch die Antragsvordrucke gibt.

Formulare hierfür sind beim Oberbergischen Kreis erhältlich, dort erfolgt auch die Bearbeitung der Anträge.

Die Kreisverwaltung hat die Telefonnummer 02261 88-0.

Zuständige Einrichtung

Oberbergischer Kreis - Der Landrat
Kreisverwaltung Oberbergischer Kreis
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
E-Mail: mail@obk.de

Letzte Änderung: 04.01.2023 14:33 Uhr