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Spielgeräte: Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes (online möglich)
Sie dürfen als gewerbetreibende Person Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.
Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.
Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung festgelegt.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur
- in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher*innen aufstellen.
Ein Geldspielgerät dürfen Sie zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkten, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- und Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.
Eine Ortsbesichtigung kann notwendig werden, wenn beispielsweise in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Ausgefülltes Antragsformular,
- Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs.1 Gewerbeordnung,
- Aktuelle Gewerbeanmeldung,
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des/der Vollmachtgeber*in),
- Aktueller Registerauszug bei juristischen Person.
Hinweis:
Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Geeignetheitsbestätigung ist der Aufstellvertrag mit der/dem Gaststättenbetreiber*in für das Objekt auf dem Grundstück vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Umsatzbeteiligung gestaltet ist. Entscheidend ist, ob die monatlich zufließenden Umsätze variabel,, gemessen am Einwurf der Spieler*innen, sind oder ein Festbetrag vereinbart wurde. Sollte sich die vertragliche Vereinbarung ändern, ist diese innerhalb von vier Wochen nachzureichen.
Kosten
Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Tarifstelle 12.4.2
Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)
Gebühr: 50,00 bis 2.500,00 Euro
Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Zur AnmeldungOnlinedienstleistung
Um diese Onlinedienstleistung nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Gewerbeamt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: gewerbe@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Letzte Änderung: 22.02.2022 11:33 Uhr
Sie dürfen als gewerbetreibende Person Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.
Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.
Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung festgelegt.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur
- in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher*innen aufstellen.
Ein Geldspielgerät dürfen Sie zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkten, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- und Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.
Eine Ortsbesichtigung kann notwendig werden, wenn beispielsweise in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Ausgefülltes Antragsformular,
- Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs.1 Gewerbeordnung,
- Aktuelle Gewerbeanmeldung,
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des/der Vollmachtgeber*in),
- Aktueller Registerauszug bei juristischen Person.
Hinweis:
Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Geeignetheitsbestätigung ist der Aufstellvertrag mit der/dem Gaststättenbetreiber*in für das Objekt auf dem Grundstück vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Umsatzbeteiligung gestaltet ist. Entscheidend ist, ob die monatlich zufließenden Umsätze variabel,, gemessen am Einwurf der Spieler*innen, sind oder ein Festbetrag vereinbart wurde. Sollte sich die vertragliche Vereinbarung ändern, ist diese innerhalb von vier Wochen nachzureichen.