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Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
Antragsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ferner ausländische Flüchtlinge, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder Kontingentflüchtlinge.
Zuständige Behörde für Anträge auf Namensänderungen ist die Ordnungsbehörde des Oberbergischen Kreises.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Die Entscheidung über die Höhe der Kosten obliegt dem Ordnungsamt des Oberbergischen Kreises.
Zuständige Einrichtung
Oberbergischer Kreis - Der Landrat
Kreisverwaltung Oberbergischer Kreis
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
E-Mail: mail@obk.de
Letzte Änderung: 15.06.2023 13:38 Uhr
Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.
Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet. Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).
Antragsberechtigt sind Bürgerinnen und Bürger, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ferner ausländische Flüchtlinge, Staatenlose, heimatlose Ausländer oder Kontingentflüchtlinge.
Zuständige Behörde für Anträge auf Namensänderungen ist die Ordnungsbehörde des Oberbergischen Kreises.
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
https://radevormwald.regioit.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/14085/show