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Wohnungsaufsichtsgesetz
Über das Wohnungsaufsichtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (WAG NRW) erhalten die Mieter einen zusätzlichen Schutz vor Missständen und unzureichenden Wohnverhältnissen.
Im Allgemeinen sind die Hauseigentümer bestrebt, für eine angemessene Instandhaltung ihrer Wohnungen zu sorgen und dabei bauliche, technische und hygienische Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse zu beachten.
Es gibt jedoch Fälle, in denen sich Wohnungen wegen unterbliebener oder unzureichend ausgeführter Instandhaltungsarbeiten in einem mängelbehafteten Zustand befinden (z.B. undichtes Dach, durchfeuchtete Decken und Wände, defekte Heizungsanlagen oder nicht benutzbare Toiletten).
Erst wenn sich die Mieter wiederholt vergeblich um die Beseitigung solcher Mängel und Missstände beim Eigentümer bemüht haben, können sie sich aus diesem Grund an die für die Wohnungsaufsicht zuständige Stelle wenden. Dazu ist der bisher mit dem Eigentümer geführte Schriftverkehr mitzubringen.
Sind dann Anhaltspunkte gegeben, dass das Wohnen erheblich beeinträchtigt ist, erfolgt eine örtliche Überprüfung. Sofern sich die Mängel bestätigen, ist die Wohnungsaufsicht nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen befugt, die Beseitigung von solchen Mängeln und Missständen anzuordnen. Diese Leistung ist für den Mieter kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
Schriftverkehr mit dem Eigentümer
Hinweise und Besonderheiten
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Letzte Änderung: 20.11.2024 17:02 Uhr