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Bezirksschornsteinfeger
Mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) besteht für Hauseigentümer eine Wahlmöglichkeit: Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten (wie Messen, Kehren, Reinigen) jeden dafür zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Feuerstättenschau, Bauabnahmen, Ersatzvornahme und anlassbezogene Überprüfungen dürfen nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um sogenannte hoheitliche Aufgaben, die auch künftig Sicherheitsstandards gewährleisten sollen.
Mitteilungspflicht für Grundstückseigentümer
Nach § 1 Abs. 2 S. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) hat der neue Eigentümer im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
Weitere Pflichten von Eigentümern sind dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) § 1 - Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen zu entnehmen.
Weitere Informationen
Suche des für Sie zuständigen Bezirksschornsteinfegers
Letzte Änderung: 05.06.2023 10:48 Uhr
Mit dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) besteht für Hauseigentümer eine Wahlmöglichkeit: Sie können für bestimmte Schornsteinfegerarbeiten (wie Messen, Kehren, Reinigen) jeden dafür zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Feuerstättenschau, Bauabnahmen, Ersatzvornahme und anlassbezogene Überprüfungen dürfen nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um sogenannte hoheitliche Aufgaben, die auch künftig Sicherheitsstandards gewährleisten sollen.
Mitteilungspflicht für Grundstückseigentümer
Nach § 1 Abs. 2 S. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) hat der neue Eigentümer im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Weitere Pflichten von Eigentümern sind dem Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG) § 1 - Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen zu entnehmen.
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https://radevormwald.regioit.de/details/-/vr-bis-detail/dienstleistung/13371/show