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Vorkaufsrecht der Gemeinde
- Mit dem Vorkaufsrecht tritt die Gemeinde in ein zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag als Käufer ein und übernimmt dessen Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag.
Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit die betroffenen Flächen für eine öffentliche Nutzung ( z.B Straße, Platz) oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (umweltschützende Belange)
- in einem Umlegungsgebiet
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
- im Geltungsbereich einer sogenannten Erhaltungssatzung
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes muß die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstückes angeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen; der Käufer kann darüber hinaus das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstückes nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf einer im § 28 im Baugesetzbuches benannten Frist hierzu verpflichtet.
Das Vorkaufsrecht kann von Seiten der Stadt binnen 2 Monaten nach Mitteilung eines Grundstücksübereignungsvertrages (Kaufvertrages) durch Verwaltungsakt gegenüber dem Käufer ausgeübt werden.
Im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde wird auf Gesuch der Stadt zur Sicherung ihres Anspruches auf Übereignung des Grundstückes eine Vormerkung zugunsten der Gemeinde in das Grundbuch eingetragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis (sogenanntes Negativattest) gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes und wird bei Grundstücksübereignungsverträgen in der Regel vom Notar bei der Stadt angefordert.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Negativattest: 50 €
Zuständige Einrichtung
Liegenschaftsabteilung
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail:
Zuständige Kontaktpersonen
Tel: 02195 606-161
E-Mail: marie.hoffmann@radevormwald.de
Letzte Änderung: 12.12.2023 14:35 Uhr
- Mit dem Vorkaufsrecht tritt die Gemeinde in ein zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag als Käufer ein und übernimmt dessen Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag.
Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit die betroffenen Flächen für eine öffentliche Nutzung ( z.B Straße, Platz) oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (umweltschützende Belange)
- in einem Umlegungsgebiet
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich
- im Geltungsbereich einer sogenannten Erhaltungssatzung
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes muß die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstückes angeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen; der Käufer kann darüber hinaus das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstückes nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück in angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf einer im § 28 im Baugesetzbuches benannten Frist hierzu verpflichtet.
Das Vorkaufsrecht kann von Seiten der Stadt binnen 2 Monaten nach Mitteilung eines Grundstücksübereignungsvertrages (Kaufvertrages) durch Verwaltungsakt gegenüber dem Käufer ausgeübt werden.
Im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde wird auf Gesuch der Stadt zur Sicherung ihres Anspruches auf Übereignung des Grundstückes eine Vormerkung zugunsten der Gemeinde in das Grundbuch eingetragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung.
Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis (sogenanntes Negativattest) gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes und wird bei Grundstücksübereignungsverträgen in der Regel vom Notar bei der Stadt angefordert.