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 Unterhaltsvorschuss (online möglich)

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder oftmals unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird.

In solchen Fällen können Sie als alleinerziehender Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen für Ihr Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen.

Zweck der Unterhaltsvorschussleistung ist es nicht, den anderen Elternteil von der Unterhaltspflicht zu entlasten. Mit der Zahlung des Unterhaltsvorschusses geht ein bestehender Unterhaltsanspruch des Kindes bis zur Höhe der Leistungen auf den Leistungsträger über, welcher den unterhaltspflichtigen Elternteil nach seiner Leistungsfähigkeit zum Unterhalt heranziehen wird.

Unterhaltsvorschuss wird auf der Grundlage des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) für Kinder gezahlt, die keinen ausreichenden Unterhalt von dem Elternteil erhalten, der nicht mit dem Kind zusammen lebt.

Voraussetzungen sind:

  • das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • das Kind wird von einem Elternteil allein betreut
  • der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, zahlt keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt
  • bei Halbwaisen: das Kind erhält keine ausreichenden Waisenbezüge

Über das 12. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes besteht Anspruch, wenn zu o.g. Voraussetzungen

  • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder durch Unterhaltsleistung die Hilfebedürfigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen in Höhe von mindestens 600 € verfügt.

Ein Anspruch besteht nicht, wenn der betreuende Elternteil verheiratet ist (auch wenn der Ehegatte nicht Vater oder Mutter des Kindes ist). Lebt der betreuende Elternteil aber mit einem Lebenspartner zusammen, ohne verheiratet zu sein, kann trotzdem Unterhaltsvorschuss gezahlt werden.

Antragstellung durch Dritte (z. B. Rechtsanwalt) unter Vorlage einer Vollmacht ist möglich.

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung ist gekoppelt an den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das Existenzminimum für Kinder (Kinderfreibetrag) nach § 32 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Kindergeld für ein erstes Kind wird in voller Höhe vom Mindestunterhalt abgezogen.

Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab dem 01.01.2018

  • mtl. 154,00 € für Kinder von 0 – 5 Jahren
  • mtl. 205,00 € für Kinder von 6 – 11 Jahren.
  • mtl. 273,00 € für Kinder von 12 – 17 Jahren

Zahlungen des anderen Elternteils sowie ggf. Halbwaisenrenten werden darauf angerechnet.

Rechtsgrundlagen

Hinweise und Besonderheiten

Antworten auf häufige Fragen finden Sie 
auf der Website "Unterhaltsvorschuss Online".

 

Weitere Informationen

Unterhaltsvorschuss Online

Sie sind alleinerziehend und der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt? Es ist möglich, dass Ihr Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat. Dieser hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern.

Sie können einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss jederzeit online bequem von zu Hause aus stellen. 

Ebenso können Sie über diese Plattform den jährlichen Überprüfungsbogen online ausfüllen und übersenden, wenn Sie bereits Unterhaltsvorschuss erhalten.

Für die Nutzung dieser Online-Dienstleistung ist kein Servicekonto erforderlich.

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Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtung

Amt für Jugend, Schulen, Kultur und Sport
Amt für Jugend, Schulen, Kultur und Sport
Kaiserstraße 140
42477 Radevormwald
E-Mail:

Letzte Änderung: 07.12.2023 11:12 Uhr