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Vergnügungssteuer
Vergnügungssteuer wird nach den Bestimmungen der örtlichen Vergnügungssteuersatzung erhoben.
Nach § 1 der Vergnügungssteuersatzung unterliegen der Besteuerung im Gebiet der Stadt Radevormwald insbesondere nachfolgende Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Halten von Spielautomaten, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten.
Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt wird, kann bei den Besteuerungstatbeständen eine Besteuerung nach Zahl der Apparate erfolgen.
Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Die Durchführung sonstiger der Versteuerung unterliegenden Veranstaltungen ist ebenfalls anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Radevormwald (siehe Downloads)
Hinweise und Besonderheiten
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Letzte Änderung: 20.11.2024 14:57 Uhr
Vergnügungssteuer wird nach den Bestimmungen der örtlichen Vergnügungssteuersatzung erhoben.
Nach § 1 der Vergnügungssteuersatzung unterliegen der Besteuerung im Gebiet der Stadt Radevormwald insbesondere nachfolgende Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Halten von Spielautomaten, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten.
Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt wird, kann bei den Besteuerungstatbeständen eine Besteuerung nach Zahl der Apparate erfolgen.
Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Die Durchführung sonstiger der Versteuerung unterliegenden Veranstaltungen ist ebenfalls anzuzeigen.
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