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 Sperrzeitverkürzung

Die Sperrzeit ist wie folgt festgesetzt:

  • bei Veranstaltungen mit einer Vielzahl von Anbietern (Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Volksfeste, Schützenfeste u. ähnlichen Veranstaltungen wie z.B. Ausstellungen): 22.00 - 7.00 Uhr
  • Schank- und Speisewirtschaften: 5.00 - 6.00 Uhr
  • öffentliche Vergnügungsstätten (alle zeitlich begrenzten Veranstaltungen, die nicht unter a) oder b) fallen): 1.00 - 6.00 Uhr

Aus besonderem Anlass können Abweichungen hiervon genehmigt bzw. angeordnet werden. Die Sperrzeitverkürzung ist schriftlich zu beantragen.

Die Entscheidung über die Sperrzeitverkürzung ist kostenpflichtig.

Hinweise und Besonderheiten

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Letzte Änderung: 19.11.2024 16:07 Uhr