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Lärmbelästigung
Gemäß § 3, Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen (dazu zählen auch Lärmbelästigungen) vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
Besonders geschützt ist die Nachtruhe: Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Rasenmähen ist an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr erlaubt.
Sofern Sie sich durch ruhestörenden Lärm belästigt fühlen, stehen ihnen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes zur Entgegennahme Ihrer Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.
Bitte nennen Sie bei Ihrer Beschwerde insbesondere Ort, Zeit und Art der Lärmbelästigung.
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Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: ordnung@radevormwald.de
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Letzte Änderung: 18.11.2024 13:29 Uhr
Gemäß § 3, Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen (dazu zählen auch Lärmbelästigungen) vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
Besonders geschützt ist die Nachtruhe: Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Rasenmähen ist an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr erlaubt.
Sofern Sie sich durch ruhestörenden Lärm belästigt fühlen, stehen ihnen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes zur Entgegennahme Ihrer Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung.
Bitte nennen Sie bei Ihrer Beschwerde insbesondere Ort, Zeit und Art der Lärmbelästigung.
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