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Kleine Lotterien/Ausspielungen
Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis regeln der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 15.12.2011 und das Gesetz des Landes NRW zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages.
Mit Wirkung vom 01.01.2013 sind „Kleine Lotterien und Ausspielungen“ (Spielkapital bis 40.000 €) im Rahmen einer „Allgemeinen Erlaubnis“ unter den weiter unten aufgeführten Bedingungen erlaubt.
Diese „Allgemeine Erlaubnis“ kommt für folgende Veranstalter in Frage:
- Veranstalter, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)
- Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
- Sportvereine
- Feuerwehren
- Stiftungen
Folgende Bedingungen müssen eingehalten werden:
- Der räumliche Wirkungskreis darf sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken.
- Der Spielplan muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsehen.
- Das Spielkapital (=Anzahl der Lose x Lospreis) darf den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigen.
- Die Gewinnsumme muss wenigstens ein Viertel des Spielkapitals betragen.
- Der Losverkauf darf die Dauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.
- Es dürfen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sein.
- Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.
Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
Für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben.
Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen.
Rechtsgrundlagen
Hinweise und Besonderheiten
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Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: ordnung@radevormwald.de
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Letzte Änderung: 18.11.2024 13:17 Uhr
Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Erlaubnis regeln der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) vom 15.12.2011 und das Gesetz des Landes NRW zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages.
Mit Wirkung vom 01.01.2013 sind „Kleine Lotterien und Ausspielungen“ (Spielkapital bis 40.000 €) im Rahmen einer „Allgemeinen Erlaubnis“ unter den weiter unten aufgeführten Bedingungen erlaubt.
Diese „Allgemeine Erlaubnis“ kommt für folgende Veranstalter in Frage:
- Veranstalter, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)
- Institutionen und Organisationen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften
- Sportvereine
- Feuerwehren
- Stiftungen
Folgende Bedingungen müssen eingehalten werden:
- Der räumliche Wirkungskreis darf sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken.
- Der Spielplan muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsehen.
- Das Spielkapital (=Anzahl der Lose x Lospreis) darf den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigen.
- Die Gewinnsumme muss wenigstens ein Viertel des Spielkapitals betragen.
- Der Losverkauf darf die Dauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreiten.
- Es dürfen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sein.
- Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Tombolen sind Ausspielungen im Sinne der Allgemeinen Erlaubnis.
Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis. Ihnen kann keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden. Dies gilt auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird. Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf darüber hinaus keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
Für die jeweilige Einzelveranstaltung einer Kleinen Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, eine Lotteriesteueranmeldung abzugeben.
Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen.
Gesetz des Landes NRW zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (§14)
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