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 Gewerbeummeldung (online möglich)

Eine Gewebeummeldung hat in jedem Fall
• bei Verlegung des Betriebes,
• bei Verlegung der Zweigniederlassung oder der Zweigstelle innerhalb des Stadtgebietes,
• bei Wechsel beziehungsweise Ausdehnung des Gewerbegegenstandes
• und bei Namensänderung des Gewerbetreibenden
zu erfolgen.
 

Wenn sich bei einem bestehenden Gewerbebetrieb der Gegenstand des Gewerbes ändert, der Gewerbetreibende innerhalb des Gemeindegebietes verlegt wird oder der Gewerbegegenstand auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist dies gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) der Gewerbemeldestelle auf einem hierfür amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder auf digitalem Wege anzuzeigen. Auch eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden erfordert eine entsprechende Ummeldung.

Die Verlegung des Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den einer anderen muss dagegen als Ab- und Anmeldung klassifiziert werden.

Der Gegenstand des Gewerbes wird gewechselt, wenn die Branche gewechselt wird, wenn zum Beispiel ein Textil- in ein Möbeleinzelhandelsgeschäft überführt wird. Auch der Wechsel innerhalb der Handelsstufen, zum Beispiel bei Übergang vom Einzelhandel zum Großhandel oder umgekehrt, gehört hierzu. Dies gilt auch dann, wenn das Warensortiment dabei nicht geändert wird.

Dagegen wird die Frage, ob ein Gewerbebetrieb auf nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, von den Umständen des einzelnen Falles sowie von den örtlichen Verhältnissen abhängen. Durch Vergleich mit der erstatteten Gewerbe-Anmeldung ist zu prüfen, ob die Erweiterung des Sortiments um die in Rede stehenden Waren oder Leistungen geschäftsüblich ist, dass heißt ob ein Unternehmen, dass die angemeldeten Waren oder Leistungen vertrieb, üblicherweise auch das erweiterte Sortiment führt.

Die Gewerbe-Ummeldung ist im Regelfall durch den Gewerbetreibenden rechtzeitig vor der beabsichtigten Veränderung der gewerblichen Tätigkeit oder der Betriebsverlegen zu erstatten. Wird die Gewerbe-Ummeldung durch einen Bevollmächtigten erstattet, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Keine Gewerbe-Ummeldung ist erforderlich für:

  • Den Geschäftsführerwechsel bei einer GmbH
  • Die teilweise Aufgabe eines bestimmten Warensortiments bei sonst unveränderter Weiterführung des Gewerbebetriebes

In diesen Fällen ist jedoch eine formlose schriftliche Mitteilung empfehlenswert, um die vorliegenden Daten aktualisieren zu können.

Weitere Informationen

Sie können die Gewerbeummeldung auch online beim Wirtschafts-Service-Portal des Landes Nordrhein-Westfalen (WSP NRW) durchführen.

Weiterführende Informationen stellt das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (MWIDE) des Landes Nordrhein-Westfalen auf http://www.startercenter.nrw/de/anmelden/ueberblick zur Verfügung.

Um Onlinedienstleistungen nutzen zu können, ist ein Servicekonto erforderlich.

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Zuständige Einrichtung

Gewerbeamt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: gewerbe@radevormwald.de

Letzte Änderung: 21.11.2024 09:22 Uhr