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 Baumfällgenehmigung

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich der Bebauungspläne schreibt die Baumschutzsatzung der Stadt Radevormwald den Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von 80 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe 100 cm über dem Erdboden vor. Eiben sind bereits ab einem Stammumfang von 50 cm geschützt.

Diese Bäume dürfen nicht entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. Untersagt sind auch baumschädigende Maßnahmen wie Störungen des Wurzelbereiches und der Baumkrone.

Hierunter fallen selbstverständlich keine Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Pflege und Erhaltung von Bäumen. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.

Nicht unter die Baumschutzbestimmungen fallen

a) Pappeln und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Wildobstbäumen.

b) Nadelbäume - soweit es sich nicht um ortsbildprägende Einzelexemplare handelt - mit Ausnahme von Eiben und Mammutbäumen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie wird mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden; in der Regel wird dem Antragsteller auferlegt, eine Ersatzpflanzung auf seine Kosten durchzuführen. Sofern eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung an die Stadt zu leisten. Die gezahlten Ersatzgelder werden von der Stadt für die Pflanzung neuer Bäume oder für Pflegemaßnahmen zum Erhalt alter Bäume verwendet.

Rechtsgrundlagen

Weitere Informationen

Das Entfernen bzw. Zerstören und Schädigen geschützter Bäume stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.