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Baumfällgenehmigung
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich der Bebauungspläne schreibt die Baumschutzsatzung der Stadt Radevormwald den Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von 120 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe 100 cm über dem Erdboden vor. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 cm und mehr beträgt und mindestens 1 Stamm einen Mindestumfang von 60 cm aufweist. Bei der Art Eibe sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm geschützt. Mehrstämmige Bäume dieser Art sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 50 cm und mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 25 cm aufweist.
Diese Bäume dürfen nicht entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. Untersagt sind auch baumschädigende Maßnahmen wie Störungen des Wurzelbereiches und der Baumkrone.
Hierunter fallen selbstverständlich keine Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Pflege und Erhaltung von Bäumen. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Nicht unter die Baumschutzbestimmungen fallen
a) Pappeln, Robinien, Birken, Weiden und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Wildobstbäumen.
b) Nadelbäume - soweit es sich nicht um ortsbildprägende Einzelexemplare handelt - mit Ausnahme von Eiben
c) Bäume bis zu einem Stammumfang von 150 cm, die in weniger als 3,00 Meter Abstand zu den Außenwänden von einem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zugelassenen, vorhandenen Gebäude mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung stehen. Der Messpunkt beginnt in der Mitte des Baumstammes an der Stelle, wo der Baum aus dem Boden tritt.
Nicht zu den Gebäuden zählen insbesondere Stellplätze, Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen, Aborte, Feuerstätten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie wird mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden; in der Regel wird dem Antragsteller auferlegt, eine Ersatzpflanzung auf seine Kosten durchzuführen. Sofern eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung an die Stadt zu leisten. Die gezahlten Ersatzgelder werden von der Stadt für die Pflanzung neuer Bäume oder für Pflegemaßnahmen zum Erhalt alter Bäume verwendet.
Rechtsgrundlagen
Hinweise und Besonderheiten
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Weitere Informationen
Das Entfernen bzw. Zerstören und Schädigen geschützter Bäume stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
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Zuständige Einrichtung
Stadtplanungs- und Bauaufsichtsamt
Rathaus
Hohenfuhrstr. 13
42477 Radevormwald
E-Mail: bauverwaltung@radevormwald.de
Zuständige Kontaktpersonen
Tel: 02195 606-150
E-Mail: regina.hildebrandt@radevormwald.de
Letzte Änderung: 07.11.2024 10:16 Uhr
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich der Bebauungspläne schreibt die Baumschutzsatzung der Stadt Radevormwald den Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von 120 und mehr Zentimetern, gemessen in einer Höhe 100 cm über dem Erdboden vor. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 cm und mehr beträgt und mindestens 1 Stamm einen Mindestumfang von 60 cm aufweist. Bei der Art Eibe sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm geschützt. Mehrstämmige Bäume dieser Art sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 50 cm und mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 25 cm aufweist.
Diese Bäume dürfen nicht entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden. Untersagt sind auch baumschädigende Maßnahmen wie Störungen des Wurzelbereiches und der Baumkrone.
Hierunter fallen selbstverständlich keine Maßnahmen zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Pflege und Erhaltung von Bäumen. Erlaubt sind ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr.
Nicht unter die Baumschutzbestimmungen fallen
a) Pappeln, Robinien, Birken, Weiden und Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen, Esskastanien und Wildobstbäumen.
b) Nadelbäume - soweit es sich nicht um ortsbildprägende Einzelexemplare handelt - mit Ausnahme von Eiben
c) Bäume bis zu einem Stammumfang von 150 cm, die in weniger als 3,00 Meter Abstand zu den Außenwänden von einem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zugelassenen, vorhandenen Gebäude mit Wohnungen oder gewerblichen Aufenthaltsräumen im Sinne der Landesbauordnung stehen. Der Messpunkt beginnt in der Mitte des Baumstammes an der Stelle, wo der Baum aus dem Boden tritt.
Nicht zu den Gebäuden zählen insbesondere Stellplätze, Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen, Aborte, Feuerstätten.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahme oder Befreiung von der Baumschutzsatzung erteilt werden. Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie wird mit Auflagen und Nebenbestimmungen verbunden; in der Regel wird dem Antragsteller auferlegt, eine Ersatzpflanzung auf seine Kosten durchzuführen. Sofern eine Ersatzpflanzung nicht möglich ist, ist eine Ausgleichszahlung an die Stadt zu leisten. Die gezahlten Ersatzgelder werden von der Stadt für die Pflanzung neuer Bäume oder für Pflegemaßnahmen zum Erhalt alter Bäume verwendet.
Das Entfernen bzw. Zerstören und Schädigen geschützter Bäume stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
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